Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_02-Feber.pdf
- S.205
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Textziffer
6.4 Bericht über die Prüfung des
Subventionstopfes „Sport“
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Der Bericht der Kontrollabteilung über die Prüfung des Subventionstopfes Sport,
Zl. KA-6176/2006, wurde am 17.5.2006 fertig gestellt. In Verbindung mit den damaligen Prüfungsfeststellungen hat die Kontrollabteilung Maßnahmen empfohlen, deren
Umsetzung nunmehr hinterfragt worden ist.
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In einem Fall haben die Recherchen der Kontrollabteilung ergeben, dass unter der
Vp. 1/269000-757050 „Privatinstitutionen - Jahressubvention“ ein Betrag von
€ 6.440,00 als Gutschrift verbucht worden ist. Hierbei handelte es sich um eine im
Jahr 2003 an einen Verein gewährte Subvention zur Förderung des Breitensports und
Durchführung eines Meisterschafts- und Ligabewerbes. Im Jahr 2003 wurde jedoch
kein Meisterschaftsbetrieb durchgeführt, weshalb die Stadt Innsbruck den Subventionsempfänger aufgefordert hat, den bereits ausbezahlten Förderungsbetrag zur Gänze zurück zu überweisen.
Aus einem Schreiben vom 27.6.2005 geht hervor, dass der Subventionsempfänger
um Ratenzahlung in Höhe von mtl. € 100,00 ab Juli 2005 angesucht hat. Dem Vorschlag auf einen mehrjährigen Rückzahlungszeitraum wurde vom Amt für Sport mit
Schreiben vom 15.7.2005 zugestimmt. Mit Datum 17.8.2005 ist ein Betrag von
€ 100,00 bei der Stadt Innsbruck eingegangen, weitere Zahlungen sind bis zum Prüfungszeitpunkt (März 2006) nicht erfolgt.
Hiezu hat die Kontrollabteilung dem Amt für Sport empfohlen, sich mit dem Referat
Präsidial- und Rechtsangelegenheiten in Verbindung zu setzen und um die Betreibung
des noch ausstehenden Betrages bemüht zu sein.
Mit E-mail vom 4. April 2006 wurde der gesamte Subventionsakt des Jahres 2003
vom Amt für Sport dem Referat für Präsidial- und Rechtsangelegenheiten übergeben.
Auf Anfrage der Kontrollabteilung, inwieweit die o.a. Empfehlung umgesetzt worden
ist, teilte das betreffende Amt mit, dass der Subventionsakt einem Rechtsanwalt im
Rahmen der Vereinbarung über die Rückstandsbetreibungen zur gerichtlichen Betreibung übermittelt worden ist. In weiterer Folge wurden ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl und die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution erwirkt. Die Fahrnisexekution wurde noch nicht vollzogen, die Gehaltsexekution ergab bislang keinen
Drittschuldner. Dementsprechend ist noch offen, ob der gerichtlich zugesprochene
Betrag tatsächlich hereingebracht werden kann. Die Frage, ob hier allenfalls das Delikt eines Förderungsmissbrauches nach § 153b StGB erfüllt sein könnte, obliegt der
Prüfung der Staatsanwaltschaft.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die Kontrollabteilung stellte fest, dass bei den Subventionsansuchen 2006 auszugsweise die Bestimmungen für die Gewährung von Förderungsmitteln wiedergegeben
und die Beschlüsse des GR vom 29.6.1978 und 29.3.2001 angeführt waren.
In diesem Zusammenhang wurde empfohlen, den aktuellen GR-Beschluss vom
24.2.2005 in das Antragsformular aufzunehmen. Ergänzend regte die Kontrollabtei-
ZI. KA-00210/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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