Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_03-Maerz.pdf
- S.15
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Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
8.3.2007:
Der Allgemeine Bebauungsplanentwurf
Nr. WI - B10, Wilten, Bereich zwischen
Olympiastraße, Graßmayrstraße, Leopoldstraße und Neurauthgasse, gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2001, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
18.
Einbringung von dringenden
Anfragen
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer teilt
mit, dass innerhalb der vorgesehenen Frist
drei dringende Anfragen eingelangt sind,
deren Beantwortung unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt erfolgen
wird. Er bringt daraufhin diese Anfragen
zur Kenntnis.
18.1
Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz TIWG), Umsetzung (Die Innsbrucker Grünen)
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer
verliest die dringende Anfrage der
Innsbrucker Grünen:
Am 22.11.2006 hat der Tiroler Landtag
das Gesetz über die Weiterverwendung
von Informationen öffentlicher Stellen
(Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz - TIWG) beschlossen, es ist mit der
Kundmachung - Landesgesetzblatt 4/2007
- in Kraft getreten.
Allerdings nicht gerade überraschend: Das
in wesentlichen Passagen gleich lautende
BundesInformationsweiterverwendungsgesetz ist
am 18.11.2005 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden.
Beide Gesetze setzen die Richtlinie
2003/98 EG vom 17.11.2003 um, die laut
ihrem Art 12 bereits zum 1.7.2005 in
nationales Recht umzusetzen war - worauf
übrigens auch der Österreichische
GR-Sitzung 22.3.2007
Städtebund damals in einem Rundschreiben hingewiesen hatte - und die in ihren
wesentlichen Teilen "unbedingt und
hinreichend genau" in diesem Sinne
ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), somit unmittelbar anwendbar war, und auf deren
Bestimmungen sich einzelne also schon
seit dem 1.7.2005 berufen konnten, soweit
sie "Rechte festlegt, die dem Staat
gegenüber geltend gemacht werden
können"; vergleiche dazu z. B. Europäischer Gerichtshof (EuGH) Rs 8/81, Urteil
vom 19.1.1982, Slg. 1982/00053,
Rs 152/84, Urteil vom 26.2.1986,
Slg. 1986/00723.
Es kann also kaum davon ausgegangen
werden, dass die Verpflichtungen der
Stadt Innsbruck aus dem Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz (TIWG)
überraschend oder "überfallsartig“
gekommen wären, zumal - wie sich aus
Unterlagen des Stadtsenates zum Thema
etwa eines einschlägigen Vertrags über
Dokumentenaustausch zwischen Stadt
Innsbruck und Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) ergibt - bereits seit
längerem eine städtische Arbeitsgruppe
diesem Thema gewidmet war.
Der Sinn der EG-Richtlinie, die vom
BundesInformationsweiterverwendungsgesetz und
vom Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz (TIWG) umgesetzt wird,
ergibt sich deutlich aus den Erwägungsgründen:
(4) Der öffentliche Sektor erfasst, erstellt,
reproduziert und verbreitet ein breites
Spektrum an Informationen aus zahlreichen Gebieten wie Informationen
über Soziales, Wirtschaft, Geografie,
Wetter, Tourismus, Geschäftsleben,
Patentwesen und Bildung.
(5) Eines der Hauptziele der Errichtung
eines Binnenmarkts ist die Schaffung
von Bedingungen zur Förderung der
Entwicklung gemeinschaftsweiter
Dienstleistungen. Informationen des
öffentlichen Sektors sind wesentliches
Ausgangsmaterial für Produkte und
Dienste mit digitalen Inhalten und
werden angesichts der Entwicklung
drahtloser Inhaltsdienste zu einer
noch bedeutenderen Inhaltsquelle