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Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_08-Oktober.pdf

- S.105

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36.

III 14111/2007
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ - F9, Mühlau, Bereich zwischen Richard-BergerStraße, Dr.-Franz-Werner-Straße
und Hans-Maier-Straße, Gp. 235
und 254, beide KG Mühlau (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 80/ds,
Zeichn. Nr. 2499), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2006

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
27.9.2007:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ - F9, Mühlau,
Bereich zwischen Richard-Berger-Straße,
Dr.-Franz-Werner-Straße und Hans-MaierStraße, Gp. 235 und 254, beide KG
Mühlau (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 80/ds, Zeichn. Nr. 2499),
gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2006, wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im
Planungsbereich vorausgehenden
Flächenwidmungen außer Kraft.

GR-Sitzung 18.10.2007

37.

III 14112/2007
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IN - F14, Innenstadt,
Bereich westlich des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum,
Gp. .623, KG Innsbruck (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 80/el, Zeichn.
Nr. 2578), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2006

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
27.9.2007:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN - F14, Innenstadt,
Bereich westlich des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum, Gp. .623, KG
Innsbruck (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 80/el, Zeichn. Nr.2578),
gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2006, wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im
Planungsbereich vorausgehenden
Flächenwidmungen außer Kraft.