Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_09-November.pdf
- S.112
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25.
III 16327/2007
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F36, Amras, Bereich Teilfläche der Gpn. 622,
2998/2 und 553/1, alle KG Amras,
(Altdeponie Rossau), (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F30, Zeichn.
Nr. 3883), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2006
GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (gegen GR Mag. Fritz):
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
Liberales Innsbruck; 2 Stimmen; gegen
GRÜNE; 6 Stimmen):
Antrag des Bauausschusses vom
9.11.2007:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F36, Amras,
Bereich Teilfläche der Gpn. 622, 2998/2
und 553/1, alle KG Amras, (Altdeponie
Rossau), (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F30, Zeichn.
Nr. 3883), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2006
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen außer Kraft.
26.
III 16328/2007
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IN - F16, Innsbruck Innenstadt, Bereich "Markthalle",
Bpn. .254 und .1343 sowie Teilflächen der Gpn. 1033 und
1035/3, alle KG Innsbruck, (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IN - F1, Zeichn.
Nr. 3561), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2006
GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig,
die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN - F16, Innsbruck Innenstadt, Bereich "Markthalle",
Bpn. .254 und .1343 sowie Teilflächen der
Gpn. 1033 und 1035/3, alle KG Innsbruck,
(als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IN - F1, Zeichn. Nr. 3561), gemäß
§ 36 Abs. 2 TROG 2006, zu beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im
Planungsbereich vorausgehenden
Flächenwidmungen außer Kraft.
GR Heis: Das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) schreibt sicher vor, dass wir
in diesem konkreten Fall tätig werden
müssen. Wie der Verfasser des Aktes
schon angemerkt hat, ist diese Umwidmung eine sehr komplexe Sache.
Ich darf hier Folgendes ausführen: Ende
der 50er-Jahre, genau im Jahr 1959, hat
die Stadtgemeinde Innsbruck als Baurechtsgeber mit der Landwirtschaftskammer Tirol und Wirtschaftskammer Tirol
einen Baurechtsvertrag bezüglich der
Markthalle abgeschlossen.
Darin wurde festgehalten, dass an der
Nordseite der Markthalle im Bedarfsfall
Verkaufsstände aufgestellt werden
können. Es ist auch festgehalten, dass
GR-Sitzung 22.11.2007