Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_09-November.pdf

- S.174

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2007_09-November.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2007
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
dass diese Anregung der Kontrollabteilung bereits an die zuständige
städt. Dienststelle (Amt für Präsidialangelegenheiten) weitergeleitet
worden ist.
Steuerpflichtige
Vergnügungen

Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des VergnStG gelten insbesondere die im § 1 Abs. 3 Z 1 – 11 leg. cit. genannten Vergnügungen.
Diese Vergnügungen (Veranstaltungen) sind bei der Gemeinde des
Veranstaltungsortes anzumelden. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl
der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Eigentümer der dazu
benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Teilnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung. Der Unternehmer der Veranstaltung ist verpflichtet, die Steuer
von den Teilnehmern an der Veranstaltung im Namen und für Rechnung der Gemeinde einzuheben und an diese abzuführen.

Kriegsopfer- und Behindertenabgabe

Der Vollständigkeit halber erwähnt die Kontrollabteilung an dieser Stelle, dass dem steuerpflichtigen Unternehmer mit der bescheidmäßigen
Vorschreibung der Vergnügungssteuer auch eine Kriegsopfer- und Behindertenabgabe nach dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz vorgeschrieben wird.

Befreiungen

Im § 2 VergnStG ist geregelt, welche Veranstaltungen der Steuer nicht
unterliegen.

Form der Einhebung

Die Vergnügungssteuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird in Form einer Kartensteuer oder als Pauschsteuer erhoben. Maßgeblich für die Anwendung der Kartensteuer ist, dass die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder
sonstigen Ausweisen abhängig ist. Demgegenüber kommt die
Pauschsteuer nach festen Steuersätzen entweder allein zur Anwendung, falls die Veranstaltung ohne Lösung von Eintrittskarten oder
sonstigen Ausweisen zugänglich ist oder sie wird neben der Kartensteuer vorgeschrieben, wenn durch die Bezahlung der Eintrittskarte
nicht das gesamte Entgelt für die Teilnahme an der Veranstaltung erfasst wird.

Kartensteuer

Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Die Vergnügungssteuer als Kartensteuer wird in der
Stadtgemeinde Innsbruck in erster Linie mit den gesetzlichen „Normalhöchstsätzen“ von 25 % bzw. 10 % des Eintrittsgeldes erhoben. Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils im Rahmen der jährlichen Genehmigung der Haushaltssatzung für bestimmte Veranstaltungsarten besondere Vergnügungssteuersätze.
Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten,
die dazu ausgegeben werden sollen, der Gemeinde vorzulegen. Die
Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den

Zl. KA-13376/2007

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

2