Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_01-Jaenner.pdf
- S.34
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zur Gänze an die Stadtgemeinde Innsbruck zurückfallen soll. Derzeit ist die
Innsbrucker Stadtbau GesmbH Eigentümerin.
Beschluss (einstimmig):
Die Nachtragskredite zum ordentlichen
Haushalt 2007 werden gemäß Beilage
genehmigt.
16.
Übertragung des Kreditrestes
aus dem außerordentlichen
Haushalt 2007 in den außerordentlichen Haushalt 2008
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE;
4 Stimmen):
Die Übertragung des Kreditrestes aus dem
außerordentlichen Haushalt 2007 zu
Vp. 5/612000-002124, Gemeindestraßen,
Weiherburggasse, Ausbau, in der Höhe
von € 920.000,-- in den außerordentlichen
Haushalt 2008 wird gemäß Beilage
genehmigt.
GR Haager referiert den Antrag des
Kontrollausschusses vom 22.1.2008.
17.
KA 11405/2007
Bericht über die Prüfung von
Teilbereichen der Innsbrucker
Stadtbau GesmbH
GR Haager: Die üblichen Schwerpunkte
dieser Prüfung sind von der Dokumentation des Gründungsvorganges bis zur
Prüfung des Bauprojektes Thomas-RissWeg gegangen. Insbesondere Projektentwicklung, Ausschreibung, finanzielle
Abwicklung, Baudurchführung, Bauzeitplan und Baukosten.
Die Zuweisung der Berichterstattung durch
den Kontrollausschuss an den Gemeinderat erfolgte einstimmig.
GR Mag. Fritz: Ich möchte auf einen
Punkt aufmerksam machen, bei dem die
Kontrollabteilung dezidiert anderer
Meinung ist als die geprüfte Innsbrucker
Stadtbau GesmbH.
Ich halte es deshalb für einen wichtigen
Punkt, weil wir in Österreich - das ist vor
GR-Sitzung 31.1.2008
kurzer Zeit in einem Kommentar der
Zeitung "Der Standard" gestanden geradezu eine Flucht der ausgegliederten
Betriebe aus dem österreichischen
Bundesvergaberecht erleben. Einen
Wettlauf, der formal ausgegliederten
Betriebe aus dem Geltungsbereich des
österreichischen Bundesvergaberechts.
Die Kontrollabteilung vertritt völlig zu
Recht die Meinung, dass die Innsbrucker
Stadtbau GesmbH in den persönlichen
Geltungsbereich des österreichischen
Bundesvergabegesetzes (BVergG) fällt.
Die Innsbrucker Stadtbau GesmbH beruft
sich auf ein Gutachten eines Universitätsprofessors und des Justiziariats des
Amtes der Tiroler Landesregierung aus
dem Jahr 2002.
Seither hat es im österreichischen
Bundesvergabegesetz (BVergG) Änderungen auf der Grundlage der EG-Richtlinie 2004/0018, Vergaberechtsnovelle
Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG),
gegeben. Es hat zu diesem Thema auch
Urteile des Höchstgerichtes gegeben, die
möglicherweise die Gutachten vom
Jahr 2002 ein bisschen alt aussehen
lassen.
Im speziellen Fall geht es darum, dass die
Kontrollabteilung Folgendes festgestellt
hat: Die "Neue Heimat Tirol" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft
GesmbH (NHT) hat im Auftrag der
Innsbrucker Stadtbau GesmbH die
Beschaffung der Gewerke für den
Thomas-Riss-Weg übernommen und
eigentlich ist alles, zwar nicht ausdrücklich
aber implizit, praktisch und faktisch nach
den Bestimmungen des österreichischen
Bundesvergabegesetzes (BVergG)
abgewickelt worden.
Das gilt für alle Gewerke mit einer
Ausnahme und zwar betrifft das die
Architektenleistungen. Bei den Architektenleistungen hätte es in diesem Fall
sogar eine nachvollziehbare gute Begründung für eine Direktvergabe gegeben,
nämlich an jenen Architekten, der mit einer
Bebauungsstudie für ein sehr schwieriges
Grundstück schon Vorarbeiten geleistet
und daher über eine besondere Sachkenntnis verfügt hat. Architektenleistungen
sind etwas, was man nicht automatisch im
offenen Verfahren ausschreiben muss,