Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_01-Jaenner.pdf
- S.77
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2 Rechtliche Verhältnisse
Gründung
Die Stadtbau wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.1.2004 gegründet,
der Ausgangspunkt der Gesellschaftsgründung reichte allerdings in das
Jahr 2001 zurück und stand dabei in direktem Zusammenhang mit der
„Neue Heimat-Tirol“, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (NHT).
Opting-In-Erklärung
NHT
Im Rahmen der Novellierung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
(WGG) durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Beitrag der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zur erforderlichen Budgetkonsolidierung
bzw. Staatsschuldentilgung (Verkauf von Wohnungen) geschaffen.
Demnach mussten/konnten gemeinnützige Bauvereinigungen, welche
im ausschließlichen Eigentum von öffentlichen Gebietskörperschaften
standen und in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtet waren, bis zum 31.3.2001 für deren Verbleib im Anwendungsbereich des
WGG optieren. Ohne diese Erklärung galten diese Bauvereinigungen ab
dem 1.4.2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt. Für die NHT
wurde nach vorheriger Befassung des Stadtsenates und der Generalversammlung am 28.3.2001 eine Opting-In-Erklärung abgegeben.
Gewerbliche
Tochtergesellschaft
Mit der angesprochenen Novellierung des WGG wurde gleichzeitig die
Möglichkeit für gemeinnützige Bauvereinigungen geschaffen, sich an
anderen Unternehmungen, insbesondere auch an gewerblichen Bauträgern, ohne Zustimmung der Landesregierung, bei Einhaltung gewisser
Voraussetzungen, zu beteiligen. Eine wesentliche Voraussetzung dabei
war, dass die Mehrheit der Anteile im Eigentum der Bauvereinigung
stand. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung in der Generalversammlung der NHT über die Abgabe der angesprochenen Opting-InErklärung wurde die Gründung einer Tochtergesellschaft nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 4b WGG beschlossen (vom damaligen Bürgermeister mit dem Vorbehalt der erforderlichen gemeinderätlichen
Ermächtigung). Der Gemeinderat erteilte in seiner Sitzung vom
19.7.2001 die gem. § 18 Abs. 2 lit. g IStR erforderliche Zustimmung zur
Gesellschaftsgründung.
Sozialcharta
Ein wesentlicher Aspekt im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft war, dass die gewerbliche Tochtergesellschaft ebenso wie die
Muttergesellschaft (NHT) dem „sozialen Wohnbau“ dienen sollte. Um
diese Forderung auch vertraglich sicherzustellen, bestand man anlässlich der Gesellschaftsgründung darauf, die Tochtergesellschaft „durch
eine Sozialcharta an die sozialpolitischen Forderungen eines sozial verträglichen Wohnbaues“ zu binden. Diese vertragliche Selbstbindung
findet ihre konkrete Ausgestaltung in § 2 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Gesellschaft sowohl im Bereich des sozialen Wohnbaues als auch gewinnorientiert tätig ist. Für den Bereich des
sozialen Wohnbaues wird die Gesellschaft insbesondere mietdämpfende
Maßnahmen setzen, Delogierungen möglichst hintanhalten und Kündigungsschutz im weitest möglichen Umfang gewähren. Zudem ist eine
Zl. KA-11405/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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