Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_01-Jaenner.pdf

- S.78

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Veräußerung von Mietwohnungen lediglich mittels einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung möglich. Außerdem sind die im
Rahmen der Tätigkeit der Tochtergesellschaft erzielten Gewinne grundsätzlich nicht auszuschütten, sondern ausschließlich für den sozialen
Wohnbau oder für bauliche Maßnahmen von Einrichtungen, die der
Wohlfahrt und der Bildung dienen, zu verwenden.
Stimmrechtsgewichtung

Wie in den maßgeblichen Bestimmungen des WGG vorgesehen, wurde
die Stadtbau mit einem Stammeinlagenverhältnis von 50,34 % für die
NHT und 49,66 % für die Stadtgemeinde Innsbruck gegründet. Da die
Stadtgemeinde Innsbruck auch 50%iger Gesellschafter der NHT ist,
beträgt der kumulierte städt. Stammkapitalanteil an der Stadtbau
74,83 %. Um diese Stammkapitalverhältnisse auch in der Stimmrechtsgestaltung der Generalversammlung der Stadtbau geltend zu machen,
wurde im Gesellschaftsvertrag eine Stimmrechtsgewichtung mit 75% zu
Gunsten der Stadtgemeinde Innsbruck und mit 25 % zu Gunsten der
NHT vereinbart.

Feststellungsbescheid
Land Tirol

Nachdem, wie gesetzlich gefordert, die Mehrheit der Anteile im Eigentum der NHT stand, bestätigte das Land Tirol im Rahmen eines Feststellungsbescheides am 29.1.2004, dass die gesellschaftsvertraglichen
Regelungen der Stimmrechtsgewichtung samt deren Fortsetzung in den
Liquidationsbestimmungen mit den WGG-Voraussetzungen im Einklang
standen.

Körperschaftsteuerrichtlinien 2001
Wartungserlass 2006

Aus der Sicht der NHT war im Sinne der körperschaftsteuerrechtlichen
Bestimmungen ein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Wie aus den
diversen Sitzungsunterlagen des Aufsichtsrates und der Generalversammlung ersichtlich war, ist der diesbezügliche Bescheid zum Prüfungszeitpunkt noch nicht ergangen, da der Finanzbeamte mit der Bescheiderlassung zuwarte, bis die Körperschaftsteuerrichtlinien an die
letzten Novellen des WGG adaptiert werden. Im Rahmen des Wartungserlasses 2006 betreffend die Körperschaftsteuerrichtlinien 2001
stellte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nunmehr klar, dass
für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung nicht nur die Stammkapitalsmehrheit sondern auch die Stimmrechtsmehrheit maßgeblich
ist.

Änderung Stimmrechtsgewichtung

In der Generalversammlung vom 27.9.2007 (also noch während der
Prüfung der Kontrollabteilung) wurde die Stimmrechtsgewichtung an
die nunmehr klar definierten gesetzlichen Erfordernisse angepasst und
richtet sich seither nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage.
Nachdem gem. § 18 Abs. 2 lit. g. IStR ein Gemeinderatsbeschluss lediglich bei der „Entscheidung über die Beteiligung der Stadt an einem Unternehmen“ und bei der „Aufgabe einer solchen Beteiligung“ erforderlich ist, war es im Kompetenzbereich der Frau Bürgermeisterin, für die
angesprochene Vertragsänderung zu stimmen. In ihrer Stellungnahme
merkte die Stadtbau zu diesem Thema an, dass einerseits bei einem
Unterlassen der Gesellschaftsvertragsänderung im Rahmen einer Körperschaftsteuerpflicht für die NHT mit einem Schaden von mindestens

Zl. KA-11405/2007

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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