Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_02-Feber.pdf
- S.101
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Die Frau Bürgermeisterin als Eigentümervertreterin möge folgende dringende
Anfrage beantworten:
1.
einer Dash 8, sind Landungen gestattet.
Nunmehr haben sich seit November 2007 die Betriebszeitenüberschreitungen gehäuft.
Zur angeblich geplanten Deckelung:
Anfang Feber 2008 wurde von der
Geschäftsführung der Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH (TFG) erstmals
öffentlich mitgeteilt, dass der Aufsichtrat vor "einigen Wochen" beschlossen
habe, die Flugfrequenzen im Linienund Charterverkehr in der Wintersaison 2008/2009 zu deckeln.
1.1
7., 8., 9., 12., 14., 15., 16., 18., 21.,
22., 23., 26., 29., 30. November 2007;
1., 2., 3., 4., 7., 11., 13., 14., 16., 20.,
23., 28., 30. Dezember 2007.
Um welche Art von Flugbewegungen genau und um welche absolute Zahl handelt es sich bei dieser
beschlossenen Deckelung?
1.2
Wie genau lautet der Wortlaut des
Aufsichtsratsbeschlusses?
1.3
Wann wurde der entsprechende
Aufsichtsratsbeschluss gefasst?
1.4
Welche EigentümervertreterInnen
wurden wann von diesem Beschluss informiert bzw. wann wurde der zuständige Umweltstadtrat
erstmals davon in Kenntnis gesetzt?
2.
Das sind "Betriebszeitenverlängerungen" an etwa der Hälfte der Betriebstage.
Gemäß Auskünften des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technik (BMVIT), nach Anfragen der
AnrainerInnen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), werden diese
"Betriebszeitenüberschreitungen"
nicht als solche bezeichnet. Es handelt sich dabei um Verlängerungen
der Betriebszeit gemäß § 5 Zivilflugplatzbetriebsordnung (ZFBO):
§ 5 Zivilflugplatzbetriebsordnung
(ZFBO) Erweiterung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze:
(1) Der Halter eines öffentlichen
Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus
unvorhergesehenen Gründen notwendig ist und eine diesbezügliche
Anmeldung spätestens eine Stunde
vor dem genehmigten Betriebsschluss (§ 3) bei ihm einlangt.
Zur so genannten österreichweit
strengsten Betriebszeit:
Die Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH
(TFG) und die Stadtführung betonen
stets, dass der Innsbrucker Flughafen
österreichweit die strengste Betriebszeitenregelung habe.
Für den Flughafen Innsbruck gilt
folgende Betriebszeit gemäß Zivilflugplatzbetriebsordnung § 3 (ZFBO):
Die tägliche Betriebszeit ist 6.30 Uhr
bis 20.00 Uhr.
Zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr für
gewerbsmäßige Flüge mit Propellerund Turbopropflugzeugen, welche
den Gesamtlärmpegel einer Dash 8
nicht überschreiten, wobei zwischen
22.00 Uhr und 23.00 Uhr nur Landungen gestattet sind.
Zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr
für gewerbsmäßige Flüge mit Strahlenflugzeugen, deren Landelärmpegel
geringer ist als der Landelärmpegel
GR-Sitzung 28.2.2008
(2) Dem Zivilflugplatzhalter steht es
frei, in anderen als den in Abs. 1
bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hiefür erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung stehen.
2.1
Ist eine Interpretation von § 5
Zivilflugplatzbetriebsordnung
(ZFBO) dahingehend richtig, dass
diese per Bescheid verordnete
Betriebszeit verlängert werden
muss, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen notwendig ist
und die Anmeldung bis eine Stunde vor Betriebsschluss erfolgt,
bzw. dass die Betriebszeit gene-