Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_02-Feber.pdf
- S.207
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Textziffer
6.4 Bericht über die Prüfung der Vorschreibung
und Einhebung der Vergnügungssteuer
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Der Bericht der Kontrollabteilung über die Prüfung der Vorschreibung und Einhebung
der Vergnügungssteuer, Zl. KA-13376/2007, wurde am 2.11.2007 fertig gestellt. In
Verbindung mit den damaligen Prüfungsfeststellungen hatte die Kontrollabteilung eine Reihe von Maßnahmen empfohlen, deren Umsetzung bereits im Zuge des seinerzeitigen Anhörungsverfahrens erledigt bzw. zugesichert worden ist. Der Stand von
zwei Erledigungen ist im Rahmen dieser Follow up–Einschau 2007 neuerlich hinterfragt worden.
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Die Gemeinden sind nach den Bestimmungen des FAG 2005 befugt, durch Beschluss
der Gemeindevertretung u.a. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben.
Demzufolge unterliegen die Ausschreibung und Einhebung von Vergnügungssteuern
durch die Gemeinden in Tirol den Bestimmungen des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982, wobei diese Kompetenz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden
fällt und durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen hat.
Dazu bemerkte die Kontrollabteilung generell, dass im VergnStG vereinzelt fälschlicherweise auf das FAG 2001 als Rechtsgrundlage Bezug genommen wird, obwohl für
den Prüfungszeitraum bereits das FAG 2005 Gültigkeit hatte. Die Kontrollabteilung
empfahl, eine Korrektur beim Landesgesetzgeber einzumahnen und gegebenenfalls
dann auch die im Intranet angebotene Fassung des VergnStG zu berichtigen. Im Anhörungsverfahren dazu versicherte das Amt für Gemeindeabgaben, dass diese
Anregung der Kontrollabteilung bereits an die zuständige städt. Dienststelle (Amt für
Präsidialangelegenheiten) weitergeleitet worden ist.
In der Stellungnahme zur aktuellen Follow up–Einschau 2007 präzisierte der Referent
für Gemeindeabgaben Vorschreibung die Äußerung im ersten Anhörungsverfahren
durch die Mitteilung, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprechend – der
Vorstand des Amtes für Gemeindeabgaben bereits am 11.10.2007 ein Ersuchen an
das Amt für Präsidialangelegenheiten mit dem Inhalt übermittelt hat, beim Land eine
entsprechende Novellierung des Vergnügungssteuergesetzes zu urgieren.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Weiters wurden im Bericht über die „Prüfung der Vorschreibung und Einhebung der
Vergnügungssteuer“ die Fachaufgaben, welche in Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer stehen, dargestellt. Die angesprochenen Fachaufgaben wurden dabei
der referatsbezogenen Funktionsmatrix vom 24.11.2004 entnommen. Die Kontrollabteilung bemängelte diesbezüglich die Aktualität der Funktionsmatrix. Konkret zielte
die Beanstandung darauf ab, dass die Fachaufgabe „Bearbeitung von Rechtsmittel“
neben dem Referenten noch einem weiteren Mitarbeiter zugeordnet war, welcher
zum Prüfungszeitpunkt bereits pensioniert war. Die damalige Rücksprache ergab,
dass die dem bereits pensionierten Mitarbeiter zugeordnete Fachaufgabe mittlerweile
von einem anderen Mitarbeiter erledigt werde. Die Kontrollabteilung empfahl daher,
ZI. KA-00437/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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