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Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_03-Maerz.pdf

- S.26

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- 272 -

wichtigsten Orientierungspunkte für diesen
Vertrag gewesen.
Das Abfallwirtschaftskonzept (AWK) ist
eine Verordnung, die einerseits Standorte
und andererseits Einzugsbereiche festlegt.
Wir haben für die Stadt Innsbruck seit
vielen Jahren einen definierten Einzugsbereich und einen definierten Standort für
Abfallbehandlungsanlagen. Das war
durchgängig das Ahrental, zunächst mit
der Deponie Ahrental als Abfallbehandlungsanlage.
Dann aber eben auch mit der bereits
verordneten mechanisch-biologischen
Abfallbehandlungsanlage (MBA) als
Standort und nunmehr - das ist einer der
Punkte, der mit diesem Vertrag erreicht
werden soll - mit der Verordnung der
mechanischen Abfallbehandlungsanlage
(MA) am Standort Ahrental.
Warum ist das wesentlich? Hier gehe ich
zur ersten Frage von Bgm.-Stellv. Dipl.Ing. Sprenger über. Es ist wesentlich, weil
diese Standortverordnung der wesentliche
Baustein für den Andienungszwang bzw.
der Andienungspflicht für die Abfälle ist.
Wir wollen alle keinen Kreuz- und Querabfalltransit in Tirol haben. Wir wollen keinen
wilden Mülltourismus, möchten aber auch
sichergestellt haben, dass die Anlagen,
welche von der Stadt Innsbruck und der
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
bzw. dem Tochterunternehmen zur
Versorgungssicherheit für die Bevölkerung
errichtet werden sollen und auch wirtschaftlich geführt werden können.
Das wird durch das Tiroler Abfallwirtschaftskonzept (AWK) aufgrund der
Zuordnung von Einzugsbereichen für
diese Anlagenstandorte sichergestellt.
Letztlich ist das ein Konzept, das auch von
der Europäischen Union (EU) akzeptiert
wird. Es ist ein Fall einer erlaubten
Marktregelung. Dies allerdings unter
begleitenden Voraussetzungen, wie zum
Beispiel gesetzlich geregelten Tarifen,
gesetzlichen Tarifverfahren, einer Tarifkontrolle, damit es nicht zu volkswirtschaftschädlich monopolistischen Preisbildungen kommt.
So ist auch dieser Vertragspunkt zu
verstehen. Das Land Tirol weiß, wenn es
diese Aufgabe, die es sich selber gesetzlich gestellt hat, nämlich diese Anlagen so
GR-Sitzung 27.3.2008

planend zu errichten und zu betreiben, an
die Stadt Innsbruck überbindet und in
weiterer Folge an rechtlich geeignete
Unternehmen, muss auch sichergestellt
sein, dass das Ziel, die Versorgungs- bzw.
Entsorgungssicherheit und die Tarifsicherheit öffentlich-rechtlich und zivilrechtlich,
das heißt vertraglich, sichergestellt ist.
In diesem Sinne ist ein betriebswirtschaftlich angemessener Tarif so zu verstehen,
dass die Anlagen letztlich, damit sie den
Status einer öffentlichen Behandlungsanlage haben, bekommen und behalten
dürfen, eine Tarifkalkulation anstellen
müssen. Diese Tarifkalkulation ist in einem
Verfahren vor dem Land Tirol - zuständige
Behörde ist die Tiroler Landesregierung entsprechend offen zu legen. Die Offenlegung der betrieblich kalkulierten Tarife,
erfolgt mit Hilfe von Buchsachverständigen. Was betriebswirtschaftlich angemessen ist, ergibt sich aus den Regeln des
Unternehmensgesetzbuches (UGB) bzw.
aus dem, was letztlich nach strenger
Kalkulation von einem Sachverständigen
als angemessen festgestellt wird.
Als weiteres Korrektiv sieht der Gesetzgeber vor, dass der betriebswirtschaftlich
angemessene Tarif auch volkswirtschaftlich verglichen wird. Das heißt, dass er
auch in einem angemessenen Verhältnis
zu vergleichbaren Anlagen im Land Tirol
stehen muss.
Was ist die Konsequenz, wenn man
diesen Tarif nicht zusammenbringt? Wenn
dieser Tarif öffentlich-rechtlich nicht
genehmigt wird, kann man ihn auch nicht
abrechnen. Die Verrechnung eines nicht
genehmigten Tarifes einer öffentlichen
Behandlungsanlage ist mit Nichtigkeit
bedroht. Vertraglich war es notwendig,
und das hat das Land Tirol verlangt, dass
es, wenn ein solcher Tarif nicht angemessen ist, dann die Möglichkeit haben muss,
den Vertrag aufzulösen.
Das heißt, dass sich das Land Tirol auf
der zivilrechtlichen Rückfallsebene
absichert und sagt, dass das öffentliche
Tarifgenehmigungsverfahren die eine
Seite ist, aber es die Möglichkeit haben
muss, wenn ein nicht genehmigter Tarif
vorliegt, weil die Anlage nicht entsprechend geführt und kalkuliert wird, diesen
Vertrag zu lösen.