Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_09-Oktober.pdf

- S.154

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Mitgliedern besteht. In Anlehnung an diese Bestimmung hat der Aufsichtsrat der IVB einen „Bilanzausschuss“ eingesetzt, dessen Mitglieder
zuletzt anlässlich der Konstituierung des amtierenden Aufsichtsrates
neu bestellt worden sind.
Generalversammlung

Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Eigentümern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst, sie ist
das oberste Organ der Gesellschaft. Die Generalversammlung wird
durch den Geschäftsführer einberufen und findet am Sitz der Gesellschaft statt. Den Vorsitz in diesem Gremium führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter.
Eine Generalversammlung ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens
jährlich einmal und außer den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Dazu präzisiert § 19 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages, dass eine ordentliche Generalversammlung innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres durchzuführen
ist. Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen.

Wirtschaftsplan

Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der Geschäftsführung zu erstellen
und gem. § 6 des Gesellschaftsvertrages vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Diesem
Erfordernis wurde im gesamten Prüfungszeitraum fristgerecht entsprochen.

Genehmigung
Jahresabschluss

Die Geschäftsführung wird durch § 222 Abs. 1 UGB in Verbindung mit
§ 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres
den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss samt Lagebericht aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat
und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des
Jahresabschlusses und die Entlastung des Geschäftsführers sowie des
Aufsichtsrates hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG bzw. § 19 Abs. 1 und
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in den ersten acht Monaten eines
Geschäftsjahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2006 und 2007 hat die Gesellschaft diese
gesetzliche Auflage jeweils rechtzeitig erfüllt.

Offenlegung

Das in § 277 UGB verankerte Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag hat die Gesellschaft ebenfalls beachtet, sie hat ihre Bilanzen in der Vergangenheit
jeweils zeitgerecht zum Firmenbuch eingereicht.
3 Verkauf Dieselbusse

Verkauf Dieselbusse

Zl. KA-06120/2008

Der Aufsichtsrat der IVB hat in seiner Sitzung vom 12.6.2006 den Beschluss gefasst, die bisher verleaste Dieselbusflotte, bestehend aus

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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