Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_09-Oktober.pdf

- S.168

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bestehende Sonderverträge sei ein Überführen in den neuen Kollektivvertrag vorgesehen.
Unkündbarstellung

Aufgrund einer früheren kollektivvertraglichen Bestimmung erlangt
jeder bis Ende Februar 1999 bei der IVB eingetretene Bedienstete den
Status der Unkündbarkeit. Zum Prüfungszeitpunkt waren 323 Bedienstete oder rd. 80 % der Belegschaft unkündbar gestellt. Durch Abgänge
hat sich diese Zahl in der Zwischenzeit auf 318 verringert, allerdings
werden 13 Bedienstete aufgrund ihres Eintrittsdatums die Unkündbarstellung noch erreichen.

Behindertenbeschäftigung

Sofern die Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter nicht erfüllt
wird, schreibt das Bundessozialamt alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid eine Ausgleichstaxe vor. Für das Kalenderjahr 2006 musste keine Ausgleichstaxe entrichtet werden, da die IVB
im fraglichen Zeitraum der ihr obliegenden Beschäftigungspflicht zur
Gänze nachgekommen ist. Die Besetzungsquote belief sich auf
131,5 %.

Betriebliche
Altersvorsorge

Sämtliche Bediensteten der IVB sind nicht nur bei der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen (VAEB) pflichtversichert, sondern auch beim Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen angemeldet. Die an das PI zu leistenden Beiträge sind laut Satzung
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen.
Aufgrund einer derzeit noch gültigen Betriebsvereinbarung erhalten die
ArbeitnehmerInnen der (ehemaligen) STB, welche vor dem 1.1.1971
dort beschäftigt waren, die Mitgliedsbeiträge von der Unternehmung
refundiert. Dies erfolgt in Form einer Zulage, welche aber abweichend
davon seit jeher aus der Hälfte jener Prozentsätze bemessen wird, die
vom Bediensteten an das PI und auch zur gesetzlichen Pensionsversicherung zu leisten sind. Zum Prüfungszeitpunkt fiel nur mehr ein Bediensteter unter die Begünstigung dieser Betriebsvereinbarung.
Darüber hinaus trägt die Gesellschaft auf der Basis einer dienstvertraglichen Regelung alle Dienstnehmerbeiträge des Geschäftsführers zum
PI sowie über gesonderten Beschluss des AR seit 2006 auch die Arbeitnehmerbeiträge zum PI für einen weiteren Bediensteten.

Firmenparkplätze

Die Bediensteten der IVB können während der Arbeitszeit ihre privaten
Kraftfahrzeuge auf dem Firmengelände derzeit ohne Kostenbeitrag abstellen. Obwohl sich der Betriebsbahnhof der IVB im Angrenzungsbereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet, wird auch ein
Sachbezugswert nicht angesetzt. Die Kontrollabteilung hat diesbezüglich auf die Lohnsteuerrichtlinien des BM für Finanzen sowie auf eine in
diesem Zusammenhang mögliche Abfragemöglichkeit bei der Finanzbehörde hingewiesen.
Die IVB teilte in der Stellungnahme mit, dass sie nach Rücksprache mit
den seinerzeitigen Wirtschaftsprüfern bei ihrer Vorgangsweise bleibe.

Zl. KA-06120/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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