Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_02-Feber.pdf
- S.57
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2.
Versorgung mit angemessener
Verpflegung,
3.
Gewährung eines monatlichen
Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde,
4.
Durchführung einer medizinischen
Untersuchung im Bedarfsfall bei der
Erstaufnahme nach den Vorgaben
der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
5.
Sicherung der Krankenversorgung im
Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6.
Gewährung allenfalls darüber
hinausgehender notwendiger, durch
die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
7.
Maßnahmen für pflegebedürftige
Personen,
8.
Information, Beratung und soziale
Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung
von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen
Rückkehr,
9.
Übernahme von Transportkosten bei
Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch
erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für
SchülerInnen,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des
Tagesablaufes im Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen
Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung,
von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger
Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
GR-Sitzung 26.2.2009
Nicht vorgesehen sind weitere Sozialleistungen sowie die Übernahme von
Mietkosten. Die Grundversorgung kann,
wenn damit die Bedürfnisse des Fremden
ausreichend befriedigt werden, auch in
Teilleistungen gewährt werden. Fremden,
die die Aufrechterhaltung der Ordnung in
einer Unterkunft durch ihr Verhalten
fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann
die Grundversorgung eingeschränkt oder
eingestellt werden. Das gleiche gilt im
Anwendungsfall des § 38a SPG.
Nach § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967), BGBl.
Nr. 376/1967, haben Personen, die nicht
österreichische StaatsbürgerInnen sind,
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht weiter für Kinder,
die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Generell haben auch Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG
2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch
besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Ebenso haben Personen, denen der
Status des subsidiär Schutzberechtigten
nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe,
sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig
sind. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde.
§ 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes,
LGBl. Nr. 20/2006, hingegen sieht eine
Leistungsgewährung zwar unter anderem
für Fremde, die nach § 2 Abs. 1 des
Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als
Flüchtlinge anerkannt wurden und zum
unbefristeten Aufenthalt in Österreich
berechtigt sind, Fremde, denen nach dem
Asylgesetz 1991 bzw. nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt wurde sowie
Fremde, denen nach dem Asylgesetz
2005 der Status des Asylberechtigten