Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.145
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In Bezug auf die Sachbezugspflichtigkeit habe die IIG & Co KEG lt. ihrer Stellungnahme bis dato eine andere Ansicht vertreten, werde aber
nach interner Abklärung der Sachlage die Empfehlung der
Kontrollabteilung unverzüglich umsetzen.
Freiwillige
Sozialaufwendungen
Im Februar 2008 erhielten zwei Bedienstete eine ao. Belohnung in
Form von Einkaufsgutscheinen. Diese wurden über die Handkasse angekauft und auf dem Aufwandskonto „Öffentlichkeitsarbeit“ verbucht.
Diese Vorgangsweise war in zweifacher Hinsicht zu bemängeln. Zum
einen wäre damit richtigerweise das Konto „Freiwilliger Sozialaufwand“
zu belasten gewesen und zum anderen hätte der über den steuerfrei
zu belassenden Wert hinausgehende Teil im Rahmen der Lohn- und
Gehaltsverrechnung versteuert werden müssen.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens wurde mitgeteilt, dass aufgrund der
nunmehrigen Bilanzierungspflicht ab 2008 die richtige Zuordnung zu
den FIBU-Konten erfolgen werde.
Nachdem ein Bediensteter im Februar 2007 im Rahmen einer Dienstfahrt an seinem privaten PKW einen Parkschaden erlitten hatte, wurde
der ihm aus dem Schadensfall versicherungsmäßig vorgeschriebene
Selbstbehalt vom Dienstgeber als „Freiwilliger Sozialaufwand“ übernommen. Gegen diese Vorgangsweise bestand grundsätzlich kein Einwand, allerdings stellte die Kontrollabteilung fest, dass es sich hierbei
um einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt,
welcher im Wege der Gehaltsverrechnung als „sonstiger Bezug“ zu berücksichtigen gewesen wäre.
Unter der Position „Freiwilliger Sozialaufwand“ schienen u.a. auch
Trinkgelder (z.B. für Sternsinger) oder Ausgaben betreffend den Ankauf von Blumen für Nichtbelegschaftsmitglieder auf. Dazu wurde bemerkt, dass derartige Ausgaben künftig als „sonstige betriebliche Aufwendungen“ zu erfassen wären. Des Weiteren wurde festgestellt, dass
die freiwilligen Sozialaufwendungen nicht der Kontenklasse „Personalaufwand“, sondern den „Betriebsaufwendungen“ zugeordnet sind.
Dasselbe galt auch für lohnabhängige Abgaben wie bspw. die
Kommunalsteuer. In diesem Zusammenhang empfahl die Kontrollabteilung die auf den diversen Kontenuntergruppen erfassten Aufwandspositionen auf ihre richtige Kontenklassenzuordnung hin zu überprüfen.
Im Rahmen der Stellungnahme gab die IIG & Co KEG bekannt, dass
aufgrund der Bilanzierungspflicht ab 2008 sämtliche Zuordnungen der
FIBU-Konten zu den einzelnen Kontenklassen überprüft werden müssten und dies bereits mit ihren Steuerberatern in Arbeit sei.
Zuschläge für Mehrarbeit - Steuerbegünstigung
Zl. KA-09482/2008
Während die Normalarbeitszeit für die zugewiesenen städt. Bediensteten 40 Wochenstunden beträgt, beläuft sich die Arbeitsverpflichtung
des KEG-eigenen Personals lt. Kollektivvertrag auf 38 ½ Stunden. Innerbetrieblich gilt für alle MitarbeiterInnen einheitlich eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Das KEG-eigene Personal erhält diese
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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