Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.93
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Gründerversammlung am 2.5.2007 entschieden worden sei. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder wären auch bereits in der Vereinsanzeige als solche ausgewiesen gewesen und sei diese Vorgehensweise mit
dem Vereinsreferat so abgestimmt worden.
Beschlüsse des
Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine ordentlichen Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Die
Beschlüsse werden von diesem Organ mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
Leitung der
Geschäftsstelle
Nach § 3 der Geschäftsordnung des Vereines Innsbruck-Tirol 08 kann
der Vorstand zur Führung der Geschäfte des Vereines eine(n) Leiter(in)
der Geschäftsstelle bestellen, der (die) im Auftrag des Vorstandes den
Verein auch nach außen vertreten kann. Für Rechtsgeschäfte im Namen des Vereines ist der (die) Leiter(in) der Geschäftsstelle an die
Aufträge bzw. Zustimmung des Vorstandes gebunden. Lt. § 3 lit. d)
dieser Geschäftsordnung ist zwischen dem (der) Leiter(in) der Geschäftsstelle und dem Verein ein Werkvertrag zu errichten. Diesem
Gebot wurde entsprochen, ein diesbezüglicher Werkvertrag mit einer
vom Auftragnehmer zu erbringenden genau definierten Werkleistung
ist am 3.5.2007 abgeschlossen worden.
Rechnungsprüfer
In der 1. Vorstandssitzung des Vereines Innsbruck-Tirol 08 am
29.6.2007 hat der 1. Vorsitzende u.a. auch berichtet, dass statutengemäß zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt werden müssen. Aus den einschlägigen Protokollen der Vorstandssitzungen war zu entnehmen, dass zwei Rechnungsprüfer – und zwar je einer aus den Finanzabteilungen des Landes
Tirol und der Stadt Innsbruck – namhaft gemacht worden sind. Die
Kontrollabteilung vermisste allerdings auch dazu den im Vorfeld notwendigen formalen Bestellungsbeschluss der Rechnungsprüfer in einer
Generalversammlung.
In der Stellungnahme zu diesem Thema erklärte der Vereinsvorstand,
dass der Bestellungsbeschluss der Rechnungsprüfer in der 1. Vorstandssitzung, bei der alle Mitglieder der Generalversammlung anwesend waren, gefasst worden sei.
Schiedsgericht
Als viertes Vereinsorgan wird in den Vereinsstatuten das Schiedsgericht
genannt, das zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen ist. Erwähnenswert war in diesem
Zusammenhang, dass es bis zum Prüfungszeitpunkt im Dezember 2008
nicht notwendig war, eine derartige „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 zu installieren.
Auflösung des Vereines
Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nach § 16 der Vereinsstatuten nur in der Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Zl. KA-12975/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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