Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_04-Feber.pdf

- S.42

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nsbrucker Gemeinderates für die Änderung der entsprechenden Landesgesetze Innsbrucker Wahlordnung (IWO) und
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 - rechtzeitig, den Legisten
bzw. Legistinnen des Landes Tirol übermitteln müssen. Das heißt, dass wir das
zuerst im Gemeinderat als Antrag mit der
vom Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 notwendigen 2/3 Mehrheit
beschließen müssen.
Das muss zeitgerecht im Gemeinderat erfolgen, damit die Landeslegistik Zeit hat,
den Entwurf mit den nötigen Prüfungen,
Begutachtungen, Formulierungen oder mit
der legistischen Prüfung der Kohärenz und
Konsistenz der Formulierungen zu genehmigen, dass dieser im Oktober 2011
im Tiroler Landtag beschlossen werden
kann.
Wenn der Tiroler Landtag nicht spätestens
im Oktober 2011 eine Beschlussfassung
vornimmt, dann kann die Gemeinderatswahl 2012 nicht nach dem neuen Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck
stattfinden.
Wir wissen aus einer Volksbefragung und
vielen Umfragen, dass die Mehrheit der
Bürgerinnen und Bürger die Bürgermeisterinnen- bzw. Bürgermeisterdirektwahl haben möchte. Dass das gewisse andere
rechtliche Veränderungen in der Systematik bedingt, wissen wir, weil uns das der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) gesagt
hat. Was sollen wir jetzt also die Bürgerinnen und Bürger fragen? Wir sollen sie fragen, ob sie unter anderem der Änderung
der Geschäftsordnung des Innsbrucker
Gemeinderates zustimmen? Lieber Bgm.Stellv. Gruber, eine Volksbefragung über
die Geschäftsordnung des Innsbrucker
Gemeinderates kann nicht Dein Ernst
sein?
Wir müssen die Geschäftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates ändern, weil
das zur Systematik gehört, dass wir die
Bürgermeisterinnen- bzw. Bürgermeisterdirektwahl einführen und das Verhältnis
zwischen Gemeinderat und Bürgermeisterin neu regeln. Wir waren uns in der Stadtrechtsreformkommission (StRKK) sehr einig, dass hier eine ausgewogene neue Balance zwischen zwei Spitzen, die direkt
durch Volkswahl legitimiert sind, geschafGR-Sitzung 24.2.2011

fen werden muss. Das ist uns, glaube ich,
sehr gut und sehr ausgewogen gelungen.
Es hat Kompromisse gegeben. Nicht alle
sind mit jedem einzelnen Punkt, zu dem
wir gekommen sind, glücklich. Aber alle
sind mit dem Ergebnis insgesamt insofern
glücklich, als es eine gute Lösung für die
anstehenden Probleme ist.
Wir haben jetzt eine Lösung. Wir stehen
unter Zeitdruck. Jetzt kommt Bgm.Stellv. Gruber und möchte zuerst eine
Volksbefragung durchführen. So eine
Volksbefragung können wir jetzt gar nicht
seriös beschließen, weil noch nicht alle
Texte auf dem Tisch liegen. Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck liegt
schon formuliert vor. Die Geschäftsordnung ist aber nur eine politische Punktation, die erst ausformuliert werden muss.
Wir bekommen in den nächsten Tagen
von den städtischen Juristinnen und Juristen die Geschäftsordnung des Innsbrucker
Gemeinderates ausformuliert auf den
Tisch.
Der Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss und der Gemeinderat
müssen dann einen Beschluss fassen.
Über ein Projekt kann man nicht abstimmen lassen, sondern nur über das, was
dieser Gemeinderat vernünftigerweise als
Antrag an den Landesgesetzgeber beschlossen hat. Der Antrag an den Landesgesetzgeber ist das einzige, das im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegt.
Über ein Tiroler Landesgesetz kann die
Bevölkerung von Innsbruck gar nicht abstimmen.
Diesen Antrag an den Tiroler Landtag, den
wir in unserem eigenen Wirkungsbereich
stellen, kann es jetzt noch gar nicht geben,
weil der Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss und der Gemeinderat noch gar nichts beschlossen haben.
Erst anschließend kann man eine Volksbefragung durchführen. Eine Volksbefragung hat eine Vorlauffrist von maximal fünf
Wochen. Das steht aber nicht aus Jux und
Tollerei im Gesetz, sondern weil eine
Volksbefragung nach der Innsbrucker
Wahlordnung (IWO) stattfinden muss. Das
heißt, dass Sprengel mit Sprengelbehörden gebildet werden müssen. Es muss die
Wählerevidenz aktualisiert werden usw.