Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 2011_06-Maerz.pdf
- S.85
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- 243 -
45.2
I-OEF 34/2011
46.
Beantwortung der eingebrachten
dringenden Anfrage aus der Sitzung des Gemeinderates
24.2.2011
46.1
Zu Zl. I-OEF 6/2011
Streichelzoo, Griesauweg 2,
Räumungsklage gegen die Betreiber (SPÖ)
Bgm.-Stellv. Gruber teilt zur dringenden
Anfrage der SPÖ (Seite 234) Folgendes
mit:
Zu Frage 1.: Nein.
Zu Frage 2.: Entfällt, siehe dazu Antwort
zu Frage 1.
Zu Frage 3.: Bei den Verhandlungen durch
die Mag.-Abt. I, Präsidial- und Rechtsangelegenheiten, Liegenschaftsangelegenheiten, war die Frau Bürgermeisterin in die
Abschlussgespräche eingebunden.
Zu Frage 4.: "Gesinnungswandel" in diesem Kontext zu verwenden, stellt nichts
anderes als eine tendenziöse Wertung
dar, die einer politischen Gruppierung
durchaus nicht grundsätzlich verboten ist,
sie jedoch auch nicht zwingend richtiger
und mehr der Wahrheit entsprechend
macht. In Österreich und damit in Innsbruck, gelten immer noch die Prinzipien
der Rechtsstaatlichkeit und der Legalität.
Zu Frage 5.: Nein, da die Vereinbarungen
zwischen den Betreiberinnen und Betreibern mit ihrer Bestandgeberin nicht Sache
der Stadtgemeinde Innsbruck sind.
Zu Frage 6.: Dabei handelt es sich um ein
Unterstützungsangebot. € 3.000,-- mögen
für die Anfragestellerinnen und Anfragesteller nicht viel sein - vielleicht auch immer noch beeinflusst von der EuroUmstellung. Als absoluter Betrag und als
freiwillige Leistung der "Allgemeinheit
Stadt" erscheint dieser Betrag jedenfalls
weder klein noch unangemessen und stellt
darüber hinaus die Wertgrenze dar, bis zu
der Frau Bürgermeisterin alleine Beträge
vergeben kann.
Zu Frage 7.: Entfällt, siehe dazu Antwort
zu Frage 1.
Zu Frage 8.: Z. B. Hilfe der Dienststellen
(Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Mag.-Abt. I,
Liegenschaftsverwaltung und Magistratsdirektor-Stellvertreter Dr. Herbert Köfler, der
in dieser Sache bereits mehrere Gespräche geführt hat) bei der Suche nach Alternativen.
GR-Sitzung 24.3.2011
Schulen, Erarbeitung eines mittelfristig angelegten Fahrplanes
zur Verwirklichung eines möglichst flächendeckenden inklusiven Unterrichtes, bisher gesetzte
Schritte und weitere Maßnahmen
(SPÖ)
Bgm.-Stellv. Gruber teilt zur dringenden
Anfrage der SPÖ, welche in der Sitzung
des Gemeinderates am 24.2.2011 bereits
eingebracht und bis auf die von GRin
Mag.a Schindl-Helldrich gewünschte Überarbeitung bzw. Ergänzung zu Punkt 7. zur
Gänze beantwortet wurde, Folgendes mit:
Zu Frage 7.: Laut Schulorganisationsgesetz § 27 a kann die Stadt Innsbruck keinen Antrag beim Landesschulrat stellen.
Das kann nur der Bezirksschulrat Innsbruck-Stadt.
Der Landesschulrat (Kollegium) hat gemäß Schulorganisationsgesetz (SchOG)
auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Nur wenn
keine geeignete Sonderschule im Bezirk
zur Verfügung steht, kann ausnahmsweise
der Bezirksschulrat Innsbruck-Stadt mit
der Aufgabe eines Sonderpädagogischen
Zentrums betraut werden.
Die Stadt Innsbruck ist daher für eine Antragstellung im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses nicht zuständig. Mangels Zuständigkeit kann der Gemeinderat der
Stadt Innsbruck den Bezirksschulrat Innsbruck-Stadt als unmittelbare Bundesbehörde auch nicht beauftragen, bestimmte
Handlungen zwingend zu setzen.