Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.47

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- 521 -

und nicht beanstandete Regelung nicht in
den Entwurf aufgenommen. Demnach wäre folgender Satz aufzunehmen:
"In die mit der Beratung von Personalangelegenheiten betrauten Ausschüsse,
kann der Gemeinderat auch Personen, die
ihm nicht angehören, mit beschließender
Stimme berufen."
Zu § 30a
Analog zum Zweidrittel-Quorum der Geschäftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates (§ 27 Abs. 2) wäre die Verordnung
gemäß Absatz 4 ebenfalls mit derselben
qualifizierten Mehrheit zu beschließen.
Dazu wird auf das Sitzungsprotokoll des
Stadtteilausschusses Igls vom 9.6.2011
verwiesen, wonach die dort anwesenden
städtischen Vertreter eine erhöhte Rechtsund Bestandssicherheit zugesichert haben.
Zu § 38a ff
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung
vom 18.3.2011 einen Entwurf des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck
(IStR) nach § 90 (§ 89 neu) der Tiroler
Landesregierung mit der erforderlichen
Zweidrittelmehrheit vorgeschlagen. Darin
ist eine solche Regelung nicht enthalten,
zumal es dazu keinen Konsens der Gemeinderatsparteien und schon überhaupt
keinen im Ausmaß einer solchen qualifizierten Mehrheit gibt. Demnach wären
§ 38a bis § 38d ersatzlos zu streichen.
Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck hat
demnach mit dem eindeutigen Ergebnis
von 39 : 1 Stimmen in der Sitzung vom
18.3.2011 in hinreichender Weise seinen
Standpunkt zur Nichtimplementierung der
rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Aufsichtsorgane im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) dargelegt.
Andererseits besteht für die städtischen
Organe der öffentlichen Aufsicht der Bedarf einer adäquaten Kodifizierung, insbesondere hinsichtlich Bestellung, Angelobung, Dienstausweis, Erlöschen der Bestellung und Befugnissen.
Das ist dem Innsbrucker Gemeinderat seit
längerer Zeit bekannt, weshalb in der Sitzung vom 25.3.2010 mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, bei der Tiroler LanGR-Sitzung 14.7.2011

desregierung vorstellig zu werden, um die
Beschlussfassung eines Tiroler Aufsichtsorgangesetzes durch den Tiroler Landtag,
analog dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz (StAOG, LGBl 95/2007) zu
veranlassen. Dieses Landesgesetz regelt
unter anderem die Befugnisse der Aufsichtsorgane, sieht aber kein Festhalteoder Festnahmerecht vor (§ 7 StAOG).
Sofern der Landesgesetzgeber an der gesetzlichen Festlegung des Regelungsbereiches im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR), entgegen den Beschlüssen des Innsbrucker Gemeinderates
in seinen Sitzungen vom 25.3.2010 und
18.3.2011 festhält, soll jedenfalls die Befugnis zur Festnahme (§ 38d Abs. 3 Entwurf des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck {IStR}) eliminiert werden.
Bezüglich des Anhalterechtes gibt es verfassungsrechtliche Bedenken, sodass die
Rechtmäßigkeit der Anhaltung über den
Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes beurteilt und auf diese Stellungnahme
bei der Verankerung des Anhalterechtes
im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) zugewartet werden soll.
Damit wäre
a) dem Bedarf einer landesgesetzlichen
Regelung betreffend kommunaler
Sicherheitsorgane entsprochen,
b) der zuvor angeführte Gemeinderatsbeschluss vom 25.3.2010 zumindest inhaltlich umgesetzt und
c) eine künftige breite inhaltliche sachpolitische Diskussion zum Thema
unverändert möglich.
Zu § 47 Abs. 2
Es ist kein (verfassungs)rechtlicher Grund
ersichtlich, weshalb die Absenkung des
Quorums gegenüber der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht möglich sein
sollte.
B) Entwurf eines Gesetzes über die
Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO)
Zu § 85 Abs. 4
Im Hinblick auf die zwingende Ressortführung der Vizebürgermeister (§ 35a IStR),
die keine Entsprechung in der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) hat, ist die Übernahme des Wahlvorganges aus § 78 Tiro-