Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf
- S.48
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ler Gemeindewahlordnung (TGWO) nicht
zweckmäßig; demnach sind getrennte
Wahlvorgänge sinnvoll. Der erste Satz
müsste daher lauten:
"Die Wahl der zwei Bürgermeister-Stellvertreter findet in getrennten Wahlgängen
statt."
Gruber, Hitzl, Ing. Krulis, Moser, Dr.in Waibel, Wanker, Blaser Hajal, Eberl, Grünbacher, Marinell, Pechlaner, Dr.in PokornyReitter, Praxmarer, Weiler, Carli,
Mag. Fritz, Hof, Dr.in Krammer-Stark, Linser, Pichler, Mag.a Schwarzl, Willi,
Mag. Kogler, Volderauer, Federspiel,
Weiskopf, Haager, Kunst und Dr. Schuchter, alle e. h.
Ich glaube, es wäre für alle ein guter Ausweg, diesem Abänderungsantrag zuzustimmen, um dem Land Tirol, nachdem wir
vor wenigen Monaten in einem klaren Votum das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) mit 39 : 1 Stimmen beschlossen haben, damit ein klares Signal
der Geschlossenheit und des politischen
Willens zu senden. Nämlich das, was wir
wollen und nicht das Rezitieren von Paragraphen und Rechtsordnungen in anderen
Bundesländern oder von unterschiedlichen
Rechtsauffassungen, die von vier oder
fünf JuristInnen verschieden ausfallen
können.
Es geht hier nicht um die Rezession von
rechtlichen Meinungen, sondern um die
Definition unseres politischen Willens.
Diesen haben wir in einer Stellungnahme
gegenüber dem Land Tirol, das neue
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) und die Innsbrucker Wahlordnung (IWO) betreffend, zu formulieren. Ich
bin durchaus sehr froh darüber, dass es in
den letzten Tagen unterschiedlichste Meinungen gegeben hat und sich viele bewegt haben.
Dass auch die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG) im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) verankert
werden kann, war für einige Fraktionen im
Vorfeld noch unvorstellbar. Es haben sich
alle bewegt, damit wir auf einen gemeinsamen Konsens kommen. Ich glaube, dieser Antrag, der von 29 Mitgliedern des
Gemeinderates unterschrieben wurde, ist
ein Weg, dass wir gemeinsam gegenüber
dem Land Tirol eine Stellungnahme abgeGR-Sitzung 14.7.2011
ben, welche nicht eine rechtliche Rezession, sondern den politischen Willen der InnsbruckerInnen, die im Gemeinderat durch
die GemeinderätInnen vertreten werden,
darstellt. (Beifall)
GRin Dr.in Waibel: Ich bin sehr froh, dass
wir jetzt über die politische Dimension der
Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) und
die ortspolizeilichen Regelungen, die wir
im Gemeinderat mehrheitlich beschließen,
diskutieren können.
Wenn wir im Gemeinderat ortspolizeiliche
Regelungen beschließen, dann ist für mich
bzw. für die ÖVP klar, dass wir deren Umsetzung zu überprüfen haben und auch
die Durchsetzung sicherstellen müssen.
Wir sprechen aber von Verwaltungsübertretungen.
Es wurde das Beispiel der Tiroler Bergwacht gebracht, für die es in den Ländern
unterschiedliche Regelungen gibt. Ich bin
über das Beispiel sehr froh, da ich sehr
gerne an den unterschiedlichen Regelungen der Länder aufzeigen möchte, wo das
Dilemma liegt.
Mein Vater war der erste Landesobmann
der Berg- und Naturwacht in Tirol. In dieser Funktion, welche er zwanzig Jahre bekleidete, hat er die Statuten ausgearbeitet.
Die Möglichkeit der Festnahme ist in den
Vorarlberger Statuten aus einem ganz banalen Grund nicht gegeben.
Dort hat man über die Verhältnismäßigkeit
der Mittel sehr intensiv nachgedacht und
Folgendes festgestellt: Es gibt mehr als
fünfhundert MitarbeiterInnen, die sich zur
Verfügung stellen, um einen sehr wichtigen Bereich in unserer Natur zu schützen
und wir schützen unsere MitarbeiterInnen.
Wir setzen unsere MitarbeiterInnen nicht
dem aus, dass sie aufgrund einer Nichtverhältnismäßigkeit der Mittel wegen Freiheitsentzug strafrechtlich verfolgt werden.
Das ist nämlich der Umkehrschluss, wenn
wir über die Grundrechte sprechen. Freiheit ist ein Grundrecht. Wenn man sozusagen "nicht genehmigt" Freiheitsentzug
durchführt, muss man in diesem Sinne mit
einem Verfahren rechnen. Deshalb wurde
das in Vorarlberg nicht eingeführt.
Warum wurde das in den 70er-Jahren in
anderen Bundesländern bzw. in Tirol eingeführt? Im Gelände ist es nicht möglich,