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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.54

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prüfen, ob das Ganze machbar bzw. verfassungskonform ist, damit wir uns nicht in
einer "Begriffsverwirrung und Deutung" voran hanteln müssen. Die Frau Bürgermeisterin hat das Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung, vom
21.12.2010, an die Österreichische Bundesregierung zitiert.
Ich habe dieses Schreiben zufälligerweise
auch vorliegen. Der Landtag von Niederösterreich hat in einer Resolution am
7.10.2010 bei ortspolizeilichen Maßnahmen eine generelle Mitwirkungspflicht der
Polizei beantragt. Das war keine Stadt mit
eigenem Statut, die eine Bundespolizeidirektion hat, sondern der Landtag von Niederösterreich für alle Gemeinden in Niederösterreich.
In der mir vorliegenden Unterlage, in welcher der Präsident des Landtages von
Niederösterreich dann die Beantwortung
erhalten hat, heißt es wie folgt:
"Art. 118 Abs. 8 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG) räumt den Gemeinden die Möglichkeiten ein, Gemeindewachkörper zu
errichten …
Gemeindewachkörper dürfen wir verlässlich keinen errichten.
… Diese Gemeindewachen sind Einrichtungen der Gemeinde und haben die
Funktion, Exekutivaufgaben innerhalb der
Gemeindeverwaltung wahrzunehmen.
Das bezieht sich auf die Gemeindewachkörper.
Das Gegenstück zur "örtlichen Sicherheitspolizei" bildet die allgemeine Sicherheitspolizei, …
Wir haben mit der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) keine örtliche Sicherheitspolizei, weil es kein Gemeindewachkörper
ist.
… die unter anderem für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit zuständig ist."
Aus diesem Schreiben ist klar ersichtlich,
dass sich diese Antwort auf Gemeinden
bezieht, die keinen eigenen Wachkörper,
sprich keine eigene Bundespolizeidirektion
haben, sondern auf Gemeinden, die auch
einen eigenen Wachkörper bilden dürfen.
GR-Sitzung 14.7.2011

Es werden immer wieder die Forst-, Fischerei- und Jagdorgane als Beispiel herangezogen. Dazu muss ich sagen, dass
es vielleicht aufgrund der Entfernung zur
Bundespolizeidirektion einen gewissen
Notstand gibt und deshalb hat man diese
Organe auch mit den entsprechenden
Exekutivmöglichkeiten ausgestattet. Wir
wollen eine gut ausgerüstete und gut geschulte Polizei mit entsprechend vielen
Dienstposten und daher verlangen wir
auch 50 zusätzliche Dienstposten.
Frau Bürgermeisterin, es wäre unser aller
höchste Aufgabe dafür einzutreten, dass
wir mehr Polizei in der Stadt bekommen.
Wenn wir das haben, gibt es keinen Notstand, unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich hier ergeben. Ich bin überzeugt, dass wir in der von
uns in drei Monaten erarbeiteten Vorgangsweise und mit dem mit breiter Mehrheit beschlossenen Entwurf des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck
(IStR) weitergehen sollten. Wir zeigen
heute mit diesem Abänderungsantrag
Möglichkeiten auf, um das Aufsichtsorgangesetz verfassungsrechtlich prüfen zu
lassen.
Dann glaube ich, dass diese Angelegenheit wirklich geklärt sein muss. Es kommt
mir nämlich fast schon so vor, als wären
wir auf einem Bazar. So kann es in einer
Landeshauptstadt von Tirol nicht sein. Besinnen wir uns auf die Bundesverfassung
und schauen, was die einzelnen Organe
dürfen bzw. was nicht. Besinnen wir uns
auch darauf, dass persönliche Freiheit eines unserer höchsten verfassungsrechtlichen Güter ist. (Beifall)
GR Kritzinger: Es geht nicht um das
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR). Ich bin nach wie vor der
Überzeugung, dass es unrichtig ist, wenn
der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin direkt gewählt wird. Diesbezüglich hat
sich meine Einstellung nicht geändert. Ich
bin nach wie vor daran interessiert, dass
man das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) novelliert und gewisse
Änderungen vornimmt.
Die jetzt vorgenommene Änderung finde
ich nicht sinnlos. Sie ist aus einer Sorge
heraus entsprungen, dass die Bevölkerung nicht das Gefühl haben muss, man