Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf

- S.117

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4 Wesentliche Rechtliche Grundlagen
Allgemeine Gesetze und Neben dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, der GeGeschäftsordnungen
schäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck

(MGO) samt ihrem besonderen Teil (Geschäftseinteilung) und dem
Tiroler Straßengesetz finden sich insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und in der Straßenverkehrsordnung 1960
(StVO) maßgebliche, im Konnex mit dem Winterdienst beachtenswerte
Bestimmungen.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
(ABGB)

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 1319a die
allgemeine Verkehrssicherungspflicht und die Haftung des Straßenerhalters, der demnach für den ordnungsgemäßen Zustand eines Verkehrsweges verantwortlich ist. Ob der Zustand eines Weges durch eine
Vernachlässigung des Winterdienstes, insbesondere der Räum- und
Streupflicht, mangelhaft ist, richtet sich gem. § 1319a Abs. 2 ABGB
danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.
Schadenersatzpflicht trifft den Wegehalter gemäß ständiger Rechtsprechung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der mangelhafte
Zustand durch „Leute“ des Haftpflichtigen (Mitarbeiter der Gemeinde)
verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit (§ 1319a Abs. 3 ABGB). Nicht zu den „Leuten“ des
Wegehalters zählen hingegen Unternehmer, welche die Aufgaben des
Wegehalters übernommen haben (dazu zählen in der Regel auch die
mit der Schneeräumung und Streuung betrauten Landwirte bzw. Private).

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 haben die Eigentümer
von Liegenschaften in Ortsgebieten – ausgenommen die Eigentümer
von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften – dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen
Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem
Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in
der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein
Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der
Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen.
Wird durch ein Rechtsgeschäft eine der eben angesprochenen Verpflichtungen übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch dieses
Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers (vgl. dazu
§ 93 Abs. 5 StVO).

Ausgewählte rechtliche
Aspekte

Zl. KA-08642/2011

Von der Kontrollabteilung wird im Zusammenhang mit dem Winterdienst u.a. auch auf die Kundmachung betreffend Zwangsanschluss für
die Reinigung öffentlicher Gehwege an die städt. Straßenreinigung vom
10.12.1938, Zl. VI-3014/1938, auf die Vorschrift über die Erhebung von
Gehwegreinigungsgebühren (Gehwegreinigungsgebührenordnung) –
GR-Beschluss vom 25.01.1972, auf den ÖPNV-Vertrag 2008 – 2015,
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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