Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.129
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Jedenfalls sollte mit dem Land Tirol Kontakt aufgenommen werden, um
das im Jahr 1978 abgeschlossene Übereinkommen zu adaptieren bzw.
zu überarbeiten und zur Verbesserung der Transparenz sämtliche zu
betreuende Straßenzüge in ein einziges Vertragskonvolut aufzunehmen.
Im Rahmen seiner Stellungnahme kündigte das Amt für Straßenbetrieb
der MA III an, eine angemessene Lösung für die Stadt Innsbruck anzustreben.
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Ferner hielt die Kontrollabteilung fest, dass eine Kostenbeteiligung der
Bundesstraßenverwaltung für die Errichtung und Erhaltung aller Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs trotz mehrerer
Anläufe beim Amt der Tiroler Landesregierung bisher nicht erreicht
werden konnte.
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Im Jahr 2002 wurden zwar die von der Stadt Innsbruck betreuten ehemaligen Bundestraßen B in Landesstraßen B umgewandelt, das mit
dem Land zu diesem Zeitpunkt bestehende Übereinkommen jedoch
keiner Aktualisierung zugeführt.
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Da die für die ehemaligen Bundesstraßen B vertraglich festgelegte Beitragsleistung „nur“ die Aufwendungen für die Erhaltung der Straßen
und nicht, wie bei den Landesstraßen L, sowohl die Kosten für die Erhaltung der Straßen als auch für die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs umfasst, wäre
nach Ansicht der Kontrollabteilung zu prüfen, ob der vom Land Tirol
gewährte Kostenersatz den tatsächlichen Aufwendungen für die Wartung und Instandhaltung entspricht (entsprechen kann). Sollte sich bestätigen, dass die vom Land Tirol für die Landesstraßen B gewährte
Beitragsleistung zu gering ist, wäre nach Meinung der Kontrollabteilung
mit dem Land Tirol über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages
zu verhandeln.
Auch hierzu teilte die betreffende Dienststelle der MA III mit, dass sie
der Anregung der Kontrollabteilung nachkommen wird.
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Das Amt für Straßenbetrieb nimmt zur Unterstützung des Winterdienstes im Stadtgebiet von Innsbruck zahlreiche private Frächter und
Landwirte mit bestimmten Kraftfahrzeugen für genau definierte Straßenzüge und -abschnitte unter Vertrag. Zu diesem Zweck werden jährlich schriftliche Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Einsatz
von Fahrzeugen im Winterdienst mit den jeweiligen Auftragnehmern
abgeschlossen. Diese Vereinbarungen enthalten primär die Verpflichtung, das Fahrzeug inkl. Fahrer jederzeit – also sowohl an Werk-,
Sonn- und Feiertagen als auch bei Tag und Nacht – zum Zweck des
Winterdienstes bereitzustellen und den angeordneten Winterdiensteinsatz weisungsgemäß durchzuführen.
Der Einsatz des Fahrzeuges erfolgt ausschließlich nach Verständigung
durch den zuständigen Straßenmeister (Einsatzleiter) im Rahmen der
durch die Witterungsverhältnisse gegebenen Erfordernisse der Stra-
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Zl. KA-08642/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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