Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.130
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ßenverwaltung. Nach Beendigung des Einsatzes muss sich der Fahrer
in jedem Fall beim zuständigen Straßenmeister (Einsatzleiter) abmelden. Er hat sowohl den Lieferschein als auch den ausgefüllten Arbeitsbericht (Streubericht) – spätestens an dem der Leistung folgenden
Werktag – von seinem Einsatzleiter (Straßenmeister) gegenzeichnen
zu lassen.
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Der Lieferschein präzisiert den Zeitraum der erbrachten Leistung, während der Streubericht neben allgemeinen Daten des Auftragnehmers
bzw. Fahrzeuglenkers und seines Fahrzeuges insbesondere die Straßenzüge, d.h. die Pflug- und/oder Streustrecke des zugewiesenen
Räumgebietes sowie die Verwendung des Streugutes (Salz oder Splitt)
dokumentiert. Eine stichprobenartige Prüfung der Lieferscheine und
Streuberichte im Hinblick auf die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gab zu keiner Beanstandung Anlass.
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Die Auftragnehmer haften für alle von ihnen im Zuge des Einsatzes
verursachten Schäden, also nicht nur bei grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz.
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Die Vergütung erfolgt nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden
jeweils vom Beginn bis zum Ende des Einsatzes und wird mit den in
den jeweiligen Vereinbarungen festgelegten Einheitspreisen (Fahrzeug
inkl. Fahrer) verrechnet. Die Nettoentgelte (zuzüglich 20 % USt.) je
Fahrzeugtyp für den Winter 2010/2011 bewegten sich in einer Bandbreite von € 39,00 bis € 60,50, jene für den Winter 2011/2012 zwischen
€ 39,00 und 61,50.
Eine zweite Variante einer Vereinbarung für eine Bereitstellung im Winterdienst bot erstmalig in der Saison 2010/2011 die Möglichkeit, nur
einen Fahrer bzw. Ersatzfahrer ohne Fahrzeug namhaft zu machen,
der den angeordneten Winterdiensteinsatz mit städt. Fahrzeugen weisungsgemäß durchführt. Diese Variante ist gemäß erhaltener Auskunft
eingeführt worden, um den Bedarf an Saisonfahrern abfedern zu können. Das Entgelt für die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen wurde für den Winter 2010/2011 mit € 37,00 und den Winter
2011/2012 mit € 38,00 pro Stunde (zuzüglich 20 % USt.) vereinbart.
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Eine Ausdehnung der Haftung auf alle im Zuge eines solchen Einsatzes verursachten Schäden ist in diesen Vereinbarungen nicht verankert, derart beschäftigte Fahrer im Winterdienst zählen zu den „Leuten“
des Haftpflichtigen, unterliegen den Bestimmungen des § 1319a Abs. 3
ABGB und haften wie die Mitarbeiter der Gemeinde nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
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Die Kontrollabteilung hat im Rahmen dieser Prüfung stichprobenartig
auch einige Abrechnungen von Auftragnehmern der Wintersaisonen
2009/2010 und 2010/2011 verifiziert und dabei sowohl auf die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der formalen Belange als auch auf
die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den jährlich
vereinbarten, nach Fahrzeugtyp differenzierten, Einheitspreisen geachtet.
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Zl. KA-08642/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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