Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.139
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Gesamthaft betrachtet entfällt der Großteil der aufgewendeten Geldmittel auf das Projekt „Wohlbefinden durch Massage“. Im Jahr 2010 und
ebenso im Jahr 2011 (bis zum Auswertungsstichtag 31.10.2011) wurden Auszahlungen lediglich für die beiden Projekte „Wohlbefinden
durch Massage“ sowie „Gesund und fit durch Bewegung“ vorgenommen.
Projekt Wohlbefinden
durch Massage
(On-Site-Massagen) –
Empfehlung
Das Projekt Wohlbefinden durch Massage (On-Site-Massagen) wird
von einem städtischen Mitarbeiter auf Werkvertragsbasis abgewickelt.
Für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden jeweils separate Werkverträge abgeschlossen. Als Honorar wurde ein Betrag in Höhe von
€ 12,50 je durchgeführter Massage vereinbart. Der letztgültige Wer kvertrag datiert vom 29.12.2008 und gilt ab 01.01.2009 auf unbestimmte
Zeit. Die Rechnungslegung erfolgte bis April 2008 auf der Basis des im
Werkvertrag vereinbarten Honorarbetrages von € 12,50 pro Massage
ohne einen allfälligen Ausweis von Umsatzsteuer. Erstmals mit Rechnung vom 01.05.2008 wurde zusätzlich zum Honorarbetrag von
€ 12,50 pro Massage e ine Umsatzsteuer verrechnet (Preis pro Massage somit brutto € 15,00). Ab Mai 2009 wurde das Massage -Honorar
aufgrund der regen Inanspruchnahme der Massagen auf einen Betrag
von brutto € 12,00 (netto €10,00) reduziert. Nach Gesprächen zw ischen dem Werkvertragsnehmer und dem Personalamt sowie der Personalvertretung wurde der Honorarbetrag ab September 2011 auf brutto € 14,40 (netto € 12,00) erhöht.
Aus formaler Sicht bemängelte die Kontrollabteilung, dass die im September durchgeführte Preiserhöhung nicht schriftlich dokumentiert
worden ist. Dies vor allem deshalb, da gemäß Punkt 7 des bestehenden Werkvertrages jede Änderung und Ergänzung des Werkvertrages
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf. Die Kontrollabteilung empfahl daher, die im September 2011 durchgeführte Preiserhöhung durch einen Werkvertragszusatz schriftlich festzuhalten. In der
dazu abgegebenen Stellungnahme informierte die MA I – Amt für Personalwesen darüber, dass die Empfehlung sofort aufgegriffen worden
wäre und sich derzeit eine Adaptierung des Werkvertrages in Umsetzung befände.
Zudem bemerkte die Kontrollabteilung, dass sich die aufgezeigten Unklarheiten in Bezug auf die Verrechnung einer Umsatzsteuer ihrer Meinung nach lediglich deshalb ergaben, da in den zugrundeliegenden
Werkverträgen eine Präzisierung dahingehend, ob es sich beim Werkvertragshonorar um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt, nicht vorgenommen worden ist. Bei den drei Werkverträgen aus den Jahren
2006, 2007 und 2008 war dies für die Kontrollabteilung insofern zu verstehen, als der Werkvertragsnehmer offenbar in Anwendung der Kleinunternehmerregelung bis April 2008 eine Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellte. Beim aktuellen Werkvertrag vom 29.12.2008 hätte jedoch
eine Klarstellung dahingehend erfolgen müssen, dass es sich bei dem
Honorarbetrag von € 12,50 je Massage um einen Nettobetrag handelt
und sich der Bruttobetrag somit auf € 15,00 beläuft.
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Zl. KA-11069/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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