Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf

- S.140

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Bestätigung widmungskonforme Verwendung
der Veranlagungserträgnisse

Zu den dargestellten Gesamtkosten bestätigt die Kontrollabteilung,
dass für alle getätigten Auszahlungen entsprechende Rechnungsgrundlagen und -nachweise vorhanden waren. Aus Sicht der Kontrollabteilung standen alle getätigten Ausgaben im Einklang mit dem
Gemeinderatsbeschluss vom 29.06.2005. Somit wurden die Zinserträgnisse des einstigen KUF-Vermögens nach Einschätzung der Kontrollabteilung widmungsgemäß verwendet.

Bestätigung der Nachvollziehbarkeit der Kontobewegungen

Auch die Kontobewegungen auf dem bestehenden Bank-Girokonto
sowie auf dem seit Dezember 2008 eingerichteten Wertpapierverrechnungskonto seit dem Zeitpunkt des Verfalls des KUF-Sondervermögens zu Gunsten des Haushaltes der Stadtgemeinde Innsbruck per
01.04.2005 waren für die Kontrollabteilung lückenlos nachvollziehbar.
Im Übrigen anerkannte die Kontrollabteilung die äußerst übersichtliche
und transparente Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs sowie
Aufbereitung der jährlichen Rechnungsabschlüsse durch den früheren
Geschäftsstellenleiter der KUF.
5 Sonstige Bemerkungen

Kontenbewirtschaftung
– Vier-Augen-Prinzip –
Empfehlung

Die zu tätigenden Überweisungen werden über das bestehende BankGirokonto im Wege von Internet-Banking durchgeführt. In der Vergangenheit bestand im Sinne der Einhaltung eines Vier-Augen-Prinzips für
das Bank-Girokonto sowie die Wertpapierdepots eine kollektive Zeichnungsberechtigung des einstigen Geschäftsstellenleiters der KUF und
des ehemaligen Leiters des Personalamtes. Vor allem aus dem Grund,
um Überweisungen rasch und unkompliziert abwickeln zu können, gab
der frühere Geschäftsstellenleiter der KUF als ausführender Sachbearbeiter gegenüber der Kontrollabteilung an, dass dieser sowohl über die
eigenen als auch über die TAN-Codes des seinerzeitigen Leiters des
Personalamtes verfügte. Das Vier-Augen-Prinzip blieb jedoch dadurch
gewahrt, als sämtliche Rechnungen vor deren Begleichung vom zeichnungsberechtigten einstigen Leiter des Personalamtes (oder von einem
von ihm nominierten Stellvertreter) paraphiert worden sind.
Der Magistratsdirektor verfügte in dieser Angelegenheit im Hinblick auf
organisatorische Belange und Zuständigkeiten mit Aktennotiz vom
20.10.2011, dass die Verwaltung der so genannten „KUF-Gelder“ weiterhin durch den früheren Geschäftsstellenleiter der KUF erfolgen soll.
Die in diesem Zusammenhang bestehenden Zeichnungsbefugnisse
des ehemaligen Leiters des Personalamtes wurden in Abhängigkeit der
Zuständigkeit auf andere Personen verlagert. (Für das Bank-Girokonto
auf die Leiterin des Amtes für Rechnungswesen bzw. für die Wertpapierdepots und das Verrechnungskonto auf den Leiter des Referates
Subventionen/Förderungen der MA IV). Insgesamt wies der Magistratsdirektor darauf hin, dass im Rahmen der Gebarung der KUF-Gelder
das Vier-Augen-Prinzip lückenlos einzuhalten ist.
Die Kontrollabteilung zeigte aus verwaltungstechnischer Sicht durchaus Verständnis dafür, dass der frühere Geschäftsstellenleiter der KUF
zur raschen Abwicklung von Internet-Banking-Überweisungen über die
eigenen TAN-Codes und jene der zweiten kollektiv zeichnungsberechtigen Person verfügte. Im Sinne der vollständigen Umsetzung der aktu-

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Zl. KA-11069/2011

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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