Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf

- S.54

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2.

3.

Wie ist bei Bedarfsanmeldung für den
Fußgängerinnenverkehr bzw. Fußgängerverkehr eine "geringere Wartezeit" gegenüber der alten Daueranmeldung zu erklären? An welchen
Verkehrslichtsignalanlagen (VLSA) ist
dies konkret der Fall? Bitte um textliche Begründung und um Auflistung
der Verkehrslichtsignalanlagen
(VLSA).
Welche Effekte zur Förderung und
Beschleunigung des Fußgängerinnenverkehrs bzw. Fußgängerverkehrs
sind somit durch die Bedarfsanmeldungsregelung gegenüber der Daueranmeldung aus fachlicher Sicht zu
erwarten? Bitte um Auflistung und
Begründung der Vorteile für den Fußgängerinnenverkehr bzw. Fußgängerverkehr.

4.

Wie weit kann die Leistungsfähigkeit
einer Verkehrslichtsignalanlage
(VLSA) für den motorisierten Individualverkehr (MIV) durch Umstellung
auf Fußgängerinnen- bzw. Fußgängerbedarfsanmeldung gesteigert werden? Bitte um mindestens drei konkrete Beispiele und Berechnungen.

5.

Welche Zwecke werden durch das
Ersetzen der Daueranmeldungen
durch Fußgängerinnen-bzw. Fußgängerbedarfsanmeldungen verfolgt? Bitte um Auflistung der dadurch zu erreichenden Ziele sowie kurze textliche
Beschreibung und Begründung jedes
dieser Ziele.

6.

Falls es, bezogen auf die Fragen 3.,
4. und 5., durch die Umstellung von
Daueranmeldung auf Bedarfsanmeldung zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit für den motorisierten
Individualverkehr (MIV) auf Kosten
des Fußgängerinnenverkehrs bzw.
Fußgängerverkehrs gekommen ist:
Warum wurde diese Umstellung entgegen der geltenden Beschlüsse zur
Reduktion des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf ein stadtverträgliches Ausmaß und zur Förderung
des Umweltverbundes vorgenommen? Bitte um textliche Begründung.

GR-Sitzung 26.1.2012

Mag.a Pitscheider, Mag.a Schwarzl,
Dr.in Krammer-Stark und Mag. Fritz,
alle e. h.
Im Übrigen: Grafik 1 aus der Anfragebeantwortung vom 12.12.2011 enthält zudem
zahlreiche Fehler. Wir ersuchen zur Gewährleistung der Planungssicherheit um
Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur jedes der darin verzeichneten Knoten und
Nachtragen aller fehlenden Knoten.
33.3

I-OEF 3/2012
Mobile Überwachungsgruppe
(MÜG), Ausweiskontrollen (Die
Innsbrucker Grünen)

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer verliest die
dringende Anfrage der Innsbrucker Grünen:
Im Zuge eines Lokalaugenscheins in der
Winternotschlafstelle in der Trientlgasse
Nr. 4 am 9.12.2011 gegen 18.00 Uhr wurden GRin Dr. Krammer-Stark, ein Mitarbeiter der Innsbrucker Grünen sowie eine
Journalistin Zeuginnen bzw. Zeugen einer
Ausweiskontrolle der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG). Daraufhin bemühten sich die Innsbrucker Grünen zweimal
per Mail um Auskunft bei der zuständigen
Mag.-Abt. II, Allgemeine Sicherheit und
Veranstaltungen, sowie bei Bgm.-Stellv.
Gruber bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise. Eine mündliche Auskunft des Amtes ergab, dass die Mobile
Überwachungsgruppe (MÜG) Ausweise
rechtmäßig im Zuge der Zustellung behördlicher Schriftstücke kontrolliere.
Inzwischen liegt den Innsbrucker Grünen
folgende Rechtsauskunft bezüglich der
Ausweiskontrollen vor:
"Nach § 38 d des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) darf
die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG)
nur bei Übertretung von wenigen und bestimmten Verwaltungsvorschriften auf frischer Tat (§ 38 a Abs. 1 Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 {IStR})
Personen anhalten und zum Nachweis der
Identität auffordern. Bei der Zustellung von
Schriftstücken fungieren sie als "Gemeindebote" und haben keinerlei Befugnis."