Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.79
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I-OEF 7/2012
Bericht über die Prüfung von
Teilbereichen der Gebarung des
Winterdienstes der Stadt Innsbruck, Fragen hinsichtlich Zuständigkeiten für die Schneeräumung bei Haltestellen und
Abgeltungen seitens des Landes
Tirol für die Betreuung der Landesstraßen (Die Innsbrucker
Grünen)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur dringenden Anfrage der Innsbrucker Grünen
(Seite 52) Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Anbei die Stellungnahme von
Dr. Wilfried Maier (Auszug KA 8642/2011
Vorbericht Gebarungsprüfung Winterdienst):
Bei Abschluss eines Vertrages über die
Übernahme des Winterdienstes in den
Haltestellen innerhalb des Zwangsreinigungsgebietes durch die Stadt Innsbruck
ist zu beachten, dass die Stadt Innsbruck
gegenüber eine vertragliche Haftung
übernehmen müsste (Haftung ex contacu)
welche derzeit in unserer Haftpflichtpolizze
nicht vorgesehen ist und mit der Generali
Versicherung AG, wahrscheinlich gegen
eine Zusatzprämie, gesondert vereinbart
werden müsste.
Außerdem würde die Stadtgemeinde
Innsbruck bei Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung in diesem Bereich ihr
Haftungsprivileg nach § 1319 a ABGB
(Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit) verlieren. Seitens der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB)
liegt nach meinem Informationsstand auch
kein Angebot vor, welchen Betrag sie an
die Stadtgemeinde Innsbruck bei Übernahme des Winterdienstes in den Haltestellenbereichen innerhalb des Zwangsreinigungsgebietes zu zahlen bereit wäre
(Abdeckung der Arbeitsleistung samt Zusatzprämie).
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass die Betreuung der Haltestellen außerhalb des Zwangsreinigungsgebietes
durch die jeweiligen Anrainerinnen bzw.
Anrainer lediglich eine für die Stadt Innsbruck unverbindliche Absichtserklärung
darstellt und für die Anrainerinnen bzw.
Anrainer, da sie nicht VertragspartnerinGR-Sitzung 26.1.2012
nen bzw. Vertragspartner sind, rechtlich
nicht verbindlich ist (Vertrag zu Lasten
Dritter).
Das heißt für eine vertragliche Sicherstellung ist das Einvernehmen mit der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) notwendig, das bisher noch nicht hergestellt werden konnte.
Ein Problem der maschinellen Schneeräumung ist, dass entlang der Bordsteinkanten bei den Aufstellflächen für die Busse Schnee durch die Schneeräumfahrzeuge der Stadt Innsbruck abgelagert wird.
Das hat zur Folge, dass der Einstieg sowie
Ausstieg für Benutzerinnen sowie Benutzer des Öffentlichen Verkehrs (ÖV) unter
Umständen gefährlich sein kann, da die
Schneehäufen überwunden werden müssen.
Zu Frage 2.: Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen
die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von
unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, dafür zu sorgen,
dass die entlang der Liegenschaft in einer
Entfernung von nicht mehr als drei Metern
vorhandenen, dem Öffentlichen Verkehr
(ÖV) dienenden Gehsteige und Gehwege
- also auch die in diesem Bereich liegenden Haltestellen - einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen
entlang der ganzen Liegenschaft in der
Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von
Schnee und Verunreinigungen gesäubert
sowie bei Schnee und Glatteis bestreut
sind.
Das heißt, die Verpflichtung bezieht sich
nur auf eine Räumung und Streuung des
Gehweges. Deshalb besteht auf Grund
des § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)
keine Verpflichtung der Anrainerinnen
bzw. Anrainer den durch die Schneeräumung an den Gehsteigrand gebrachten
Schneeriegel zu entfernen.
Zu Frage 2.1: Wie bereits zu Frage 2. angeführt, besteht dafür keine Rechtsgrundlage. Sehr wohl besteht aber auf Grund
des Beförderungsvertrages die Verpflichtung des jeweiligen Verkehrsunternehmens den Fahrgästen das möglichst sichere Ein- und Aussteigen in bzw. aus den