Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_03-Maerz.pdf
- S.123
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Im Rahmen des letztjährigen Follow up – Berichtes ist von der Kontrollabteilung der
Stand zu 123 Empfehlungen abgefragt worden. Bei insgesamt 34 Empfehlungen dieser Einschau nahm die Kontrollabteilung im Zuge der aktuellen Follow up – Prüfung
eine erneute Nachschau vor. Von diesen 34 Empfehlungen der Kontrollabteilung waren 22 mit „wird in Zukunft entsprochen werden“, 5 mit „teilweise entsprochen“ und 7
mit „aus erwähnten Gründen nicht entsprochen“ kategorisiert. Das Ergebnis dieser für
die Follow up – Einschau 2011 relevanten Empfehlungen ist nachstehend aufgelistet:
3.1 Follow up – Einschau 2010 / Bereich Stadtmagistrat Innsbruck
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Bei der Prüfung der Betriebsmittelrücklage im Bericht über die Prüfung der Gebarung
und Jahresrechnung 2002 der Stadtgemeinde Innsbruck, Zl. KA-15/2003 vom
27.10.2003, stellte die Kontrollabteilung fest, dass diese Rücklage im Jahr 2002 keine
Zuführung gem. § 66 Abs. 1 IStR erfahren hat. In Anbetracht der Tatsache, dass diese gem. § 65 lit. a IStR zu bildende Rücklage nicht die vorgeschriebene Höhe erreicht
hat, regte die Kontrollabteilung seinerzeit an zu prüfen, ob eine gesetzlich zwingend
zu bildende Rücklage in diesem Ausmaß überhaupt zielführend ist bzw. eine Gesetzesänderung angestrebt werden soll.
Im damaligen Anhörungsverfahren hat das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft
der MA IV mitgeteilt, dass nach eingehender Prüfung der MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten vorgeschlagen worden sei, im Rahmen der nächsten größeren Stadtrechtsnovelle eine Gesetzesänderung (ersatzlose Streichung der §§ 65 lit. a und 66
Abs. 1 IStR) anzustreben. Die MA I hatte zugesagt, die genannte Anregung aufzunehmen. Die Betriebsmittelrücklage blieb auch in den Jahren 2003 bis 2010 mit einem Betrag von € 14.534,57 unverändert bestehen und hatte somit weiterhin das g esetzlich vorgesehene Ausmaß nicht erreicht.
Zur im Jahr 2012 gestellten Anfrage teilte die MA I mit, dass die Anregung der
MA IV im Zuge der Stadtrechtsnovelle im Jahr 2011 gänzlich umgesetzt worden und
die ersatzlose Streichung der §§ 65 lit. a und 66 Abs. 1 IStR zum 14.12.2011 in Kraft
getreten ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die Kontrollabteilung hat im Jahr 2005 eine Prüfung der Vorschreibung und Einhebung der Marktgebühren vorgenommen und den diesbezüglichen Bericht,
Zl. KA-20/2005, mit Datum 23.11.2005 fertig gestellt.
Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kontrollabteilung u.a. erwähnt, dass für die Überlassung von Marktplätzen Gebühren nach der Marktgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (GR-Beschluss vom 01.12.2000, abgeändert mit Beschluss des
GR vom 21.06.2001) eingehoben werden. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass in der Präambel dieser Verordnung als Rechtsgrundlage für die Erlassung
einer Marktgebührenordnung der § 15 Abs. 3 Z 4 des FAG 1997 zitiert wird. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass für den Prüfungszeitraum bereits das FAG 2001
Gültigkeit hatte und damit die Ermächtigung der Gemeinden, durch Beschluss der
Gemeindevertretung u.a. auch eine Abgabe von freiwilligen Feilbietungen zu erheben, abweichend im § 16 Abs. 3 Z 3 leg. cit. verankert ist. Die Kontrollabteilung emp-
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Zl. KA-00200/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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