Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf
- S.60
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schriften sieht und diese den Polizistinnen
bzw. Polizisten optisch zum verwechseln
ähnlich sind. Das ist nicht dienlich, denn
man weiß schlichtweg nicht, wer sie sind.
Das ist ein Thema, denn die Menschen
werden dadurch verunsichert. Man vermittelt hier nicht Sicherheit, sondern teilweise
Unsicherheit.
Man muss sich dazu bekennen, die Mobile
Überwachungsgruppe (MÜG) - ich lasse
offen, ob man sie benötigt oder nicht - für
Sachen einzusetzen, wozu sie gedacht
sind. Das ist ihr Job und ihre Aufgabe.
Aber alles, was darüber hinausgeht, wie
die Ausstattung mit Pfeffersprays usw., ist
nicht legal, nicht erwünscht und auch eine
Sache der Polizei.
Tun wir nicht, als ob wir durch die Hintertüre etwas tun, was sie nicht zu tun haben.
Wir haben uns im Arbeitsübereinkommen
dazu bekannt - dazu stehen wir - in Innsbruck mindestens fünfzig neue Polizeidienstposten zu errichten. Auf die Straße
gehören Streifenpolizisten. Das bedeutet
Sicherheit.
Die Diskussion vom Anhalterecht bis zu
extremen anderen Geschichten haben wir
in den letzten Jahren mehrfach geführt.
Faktum ist, dass das rechtlich nicht möglich ist, da es keine Rahmenbedingungen
gibt. Wenn man sich das alles ansieht, gibt
es nur eine Konsequenz. Wir lassen die
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) das
schlichtweg nicht tun. Setzen wir diese
dort ein, wo es erlaubt ist und nicht mehr.
Das kann man teilweise aus dem Bericht
der Kontrollabteilung sehen und daraus
muss man die Konsequenzen ziehen. Hier
muss man ganz klare Bruchlinien ziehen.
Als Dienstgeber habe ich gegenüber den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) Pflichten. Ich kann diesen nicht vermitteln, dass
sie beinahe Polizisten sind, denn das ist
nicht der Fall. Es gibt ganz klare Aufgabenabgrenzungen.
Die Mobilen Überwachungsgruppen
(MÜG), welche mit Blaulicht fahren, halte
ich grundsätzlich für nicht notwendig.
Blaulicht symbolisiert auch Polizei. Fahrzeuge der Mobilen Überwachungsgruppe
(MÜG) halte ich persönlich für grenzwerGR-Sitzung 12.7.2012
tig, da es wieder genau in diese Richtung
geht.
Zusammenfassend: Tun wir den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mobilen
Überwachungsgruppe (MÜG) einen Gefallen und definieren sie ganz klar. Trennen
wir sie optisch und von den Aufgaben,
damit sie den Job machen können, wozu
sie angestellt sind. Vermischen wir nichts
und machen keine irgendwelche Aneinandergleichung von zwei Dingen. Das ist
rechtlich nicht möglich und daher sollten
wir das auch so belassen.
GR Wallasch: Man kann unterschiedlicher
Meinung sein, um zu einem Ziel zu kommen. GR Grünbacher, hat vollkommen
Recht, wenn er sagt, dass man das in eine
Form bringen sollte, wo die Sicherheit nicht nur für die Bevölkerung - für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben ist.
Ich habe mir auch die Mühe gemacht, einige Dinge herauszusuchen und Vergleiche mit anderen Städten anzustellen. Bei
uns ist zu lesen, dass eine Anhaltung
durchgeführt werden darf. Eine Anhaltung
bedingt Zwangsmaßnahmen. Das ist so.
In der Stadt Innsbruck ist das nicht definiert. In den Städten Graz und Wien ist
Folgendes zu lesen: "Hat das Recht und
ist befugt." Das ist eine andere Situation.
Ich habe die Zitate hier und Sie können sie
gerne lesen.
Mir ist aufgefallen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) sehr mutig sind. Sie
schreiten bei Vorkommnissen ein, wo
eigentlich die Polizei zuständig wäre. Das
ist richtig. Die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Mobilen Überwachungsgruppe
(MÜG) bewegen sich daher rechtlich in
einem gewissen Gefahrenbereich und das
sollte wirklich geregelt werden.
Interessant ist vielleicht ein Urteil des
Obersten Gerichtshofes (OGH) vom
6.9.2007 in Bezug auf Schwarzfahrerinnen
bzw. Schwarzfahrer. Das ist ungefähr der
Befugnisbereich unserer Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG).
"Das Anhalten einer erwachsenen Person,
deren Identität nicht bekannt ist und die
einer Verwaltungsübertretung dringend
verdächtig ist, durch Kontrollorgane eines
Massenbeförderungsunternehmens bis