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Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf

- S.165

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Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den 30. August 2010
hinaus war nicht aktenkundig, weil es der Referatsmitarbeiter offenbar
unterlassen hatte, nach Ablauf der Mietvertragsdauer diesbezüglich mit
der Bestandnehmerin in Kontakt zu treten. Erst als im Dezember 2011
in der Dienststelle die fehlende Vertragsverlängerung auffällig geworden und der Mieterin daraufhin durch eine andere Referatsmitarbeiterin
ein entsprechender Vertragsentwurf übermittelt worden war, wurde das
Liegenschaftsreferat von der ehemaligen Mieterin in Kenntnis gesetzt,
dass sie ihre Betriebsanlagengenehmigung für den Verwendungszweck der von ihr gemieteten Lagerfläche vor rd. zwei Jahren zurückgelegt und das Grundstück seither nicht mehr benötigt habe.
Tatsächlicher
Sachverhalt

Die Erhebungen der Kontrollabteilung dagegen haben ergeben, dass
aufgrund von Anrainerbeschwerden bereits im Juli 2009 durch die
MA III (Amt für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht) ein (erster) Strafantrag gegen die Betreiberin des Freilagerplatzes wegen der offenbar
fehlenden gewerbebehördlichen Genehmigung gestellt worden ist. Im
Zuge des damaligen Lokalaugenscheines durch den Gewerbetechniker wurde auch festgestellt, dass der Lagerplatz Verunreinigungen,
vermutlich durch ausgetretenes Öl, aufweist. Nachdem in weiterer Folge am 16. März 2010 seitens der MA III die Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (z.B. durch
Einstellen des Betriebes des Lagerplatzes) ergangen ist, hat die Bestandnehmerin am 19. März 2010 um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für die Lagerfläche angesucht. In diesem Zusammenhang kam es am 21. Februar 2011 vor Ort zu einer kommissionellen
Verhandlung, in deren Rahmen aufgrund der negativen Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Containerabstellplatzes am Standort Gp. 240 KG Mühlau zurückgezogen worden ist.
Wie einem (weiteren) Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde
vom 03. März 2011 (Zl. II-STR-00267e/2011) entnommen werden
konnte, wurde die in Rede stehende Betriebsanlage zum Zeitpunkt der
erwähnten Verhandlung am 21. Februar 2011 noch betrieben, obwohl
der Mietvertrag bereits ein halbes Jahr zuvor (31. August 2010) ausgelaufen war. Bei dieser Verhandlung war auch der damals zuständigeMitarbeiter des Referates Liegenschaftsangelegenheiten anwesend,
dieser also von der Fortsetzung des Betriebes trotz des vertragslosen
Zustandes Kenntnis haben musste.
Laut den Aufzeichnungen der Bestandnehmerbuchhaltung der IISG ist
nach dem 31. August 2010 keine Mietzahlung mehr eingegangen. Der
tatsächliche Rückstellungszeitpunkt des Grundstückes war nicht zu
verifizieren, zumal ein Protokoll über die Rückgabe nicht evident war.

Lokalaugenschein

Zl. KA-01447/2012

Bei einem Lokalaugenschein durch die Kontrollabteilung präsentierte
sich die Liegenschaft geräumt, allerdings war darauf ein orangefarbiges Pritschenfahrzeug ohne Kennzeichen abgestellt. Weiters wurde
festgestellt, dass sich auf dem Grundstück, entgegen den Grundbuchsangaben bzw. den Vermerken in der Vermögensrechnung, keine
Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen (mehr) befunden haben.
Inwieweit durch die seinerzeitige Verwendung der Fläche als Lagerplatz eine Verunreinigung des Bodens eingetreten ist, konnte von der
Kontrollabteilung nicht beurteilt werden.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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