Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf

- S.166

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Grundstücksdaten

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Das Grundstück Nr. 242 in EZ 182 GB 81121 Mühlau weist eine Katasterfläche von insgesamt 1.714 m² auf. Hinsichtlich der Nutzung ist das
Grundstück im Grundbuch als Baufläche ausgewiesen, davon 382 m²
als Baufläche (Gebäude) und 1.332 m² als Baufläche (begrünt). In der
Vermögensrechnung der Stadt Innsbruck für das Jahr 2010 ist die Liegenschaft mit insgesamt € 124.561,24 bewertet.
6.2.1 Teilfläche I Grundstück Nr. 242

Nutzung

Eine Teilfläche des Grundstückes mit einer Gesamtfläche von
809,43 m² wurde mit Jahresbeginn 2009, vorerst auf die Dauer eines
Jahres, der Betreiberin eines Fiakerunternehmens in Bestand gegeben.
Diese hatte bereits zuvor auf der Basis eines unentgeltlichen Prekariums die Grundstücke Nr. 241 (teilweise), 237 und 248/1 jeweils KG
Mühlau zum Einstellen ihrer Pferde und Kutschen verwendet. Die auf
der vermieteten Fläche befindlichen Baulichkeiten, deren Errichtung
seinerzeit mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 05. August 1986 (Zl. VI-9658/85) genehmigt wurde (Errichtung von Stallungen) sind Eigentum der Bestandnehmerin und stehen als Superädifikat
aufgrund eines Vertrages aus dem Jahr 1984 (vom 03. Mai), in welchen die nunmehrige Mieterin gemäß Vertrag und Beschluss des
Stadtsenates vom 07. Februar 2001 eingetreten ist.

Mietzins und Kaution

Der monatliche Mietzins wurde mit € 400,00 netto ( € 0,49 pro m²) festgelegt und eine Werterhaltung auf Basis des VPI 2005 vereinbart. Dabei sollten Änderungen bis drei Prozent unberücksichtigt bleiben. Weiters wurde die Zahlung einer monatlichen Betriebskostenpauschale
(Grundsteuer und Verwaltung) in Höhe von € 6,34 vorgesehen.
Zur Absicherung sämtlicher Forderungen der Vermieterin wurde die
Hinterlegung einer unverzinslichen Kaution in Höhe von € 1.200,00
abgemacht, welche, obwohl alternativ auch ein Sparbuch mit der entsprechende Einlagenhöhe beigebracht werden hätte können, von der
Mieterin bar eingezahlt worden ist.

Abbruchkostenbeitrag

Aus ihrem früheren Vertragsverhältnis zur Stadt hat die Mieterin weiters
einen Abbruchkostenbeitrag in Höhe von € 4.250,00 entrichtet, der ihr
bei ordnungsgemäßer Rückstellung des Mietgegenstandes, d.h. geräumt vom Superädifikat, sämtlichen Gegenständen und Fahrnissen,
frei von Kontamination und gereinigt als geschotterte, unbefestigte und
ebene Fläche rückerstattet werden muss. Diese Zahlung ist von der
Mieterin im August 2008 getätigt worden.

Verlängerung des Vertragsverhältnisses

Das Vertragsverhältnis ist in der Zwischenzeit mehrmals, zuletzt mit
Vertrag vom 15.12.2011 um ein Jahr (bis zum 31.12.2012) verlängert
worden. In diesem Zusammenhang merkte die Kontrollabteilung an,
dass bezüglich des für die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes zu bezahlenden Mietzinses laufend die bereits beschriebenen
Wertsicherungsmodalitäten in den von einer privaten Anwaltskanzlei
erstellten Verträgen aufgenommen worden sind, der Nettomietzins aber
erstmalig für das Jahr 2012 eine Anhebung um 3,0 % erfahren hat. Im
Vergleich dazu ist der für die Wertanpassung maßgebliche VPI 2005
zwischen Jänner 2009 und November 2011 um 6,94 % angestiegen.

Zl. KA-01447/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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