Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf
- S.88
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Beschluss (einstimmig):
Der Flächenwidmungsplan Nr. AM - F40,
Amras, Bereich Amraser-See-Straße Nr. 10
(als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. AM - F1), gemäß § 36 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
weiteren Grundflächen als Bauland, als
Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen
gewidmet werden. Die Tiroler Landesregierung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung eine längere
Frist für die Fortschreibung des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) 2002
festlegen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
43.
III 9414/2012
Örtliches Raumordnungskonzept 2002 (ÖROKO), Ablauf der
Verordnung mit 6.12.2012, Antrag
auf Festsetzung einer längeren
Frist für die Fortschreibung des
Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) an die Tiroler Landesregierung
GR Mag. Krackl: Das Örtliche Raumordnungskonzept (ÖROKO) 2002 ist gemäß
Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011
ein übergeordnetes Planungsinstrument der
Gemeinde und auf einen Planungszeitraum
von zehn Jahren ausgerichtet. Die Gemeinde hat spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres die Fortschreibung des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) 2002
zu beschließen und der Tiroler Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
In den letzten Jahren lag aufgrund rechtlicher Notwendigkeiten der Schwerpunkt der
stadt- und stadtentwicklungsplanerischen
Maßnahmen vorwiegend auf der Erstellung
größerer, stadtteilbezogener Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie projektbezogener Teil-Änderungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO)
2002. Die Bearbeitung dieser Pläne gestaltete sich insbesondere durch umfangreiche
Stellungnahmeverfahren als weit aufwendiger, arbeitsintensiver und langwieriger als
erwartet. Eine intensive Bearbeitung der
Örtlichen Raumordnungskonzepte (ÖROKO) - Fortschreibung und die hierfür notwendige systematische Vorgangsweise
konnte deshalb nicht erfolgen.
Wenn die Gemeinde der Verpflichtung der
Fortschreibung nicht nachkommt, dürfen außer in wenigen Ausnahmefällen - keine
GR-Sitzung 11.10.2012
Die Stadtgemeinde Innsbruck stellt an die
Tiroler Landesregierung gemäß § 31b
Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011 den Antrag auf Festsetzung
einer längeren Frist um drei Jahre - für die
Fortschreibung des Örtliches Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) 2002.
44.
III 9416/2012
Aufhebung des Kombinierten Bebauungsplanes Nr. SM - B8,
Mentlberg, im Bereich der Straßenfluchtlinie entlang der
Gp. 1651/3 und auf einem Teilbereich der Gp. 1815/4, beide
KG Wilten
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Der Kombinierte Bebauungsplan Nr. SM B8, Mentlberg, im Bereich der Straßenfluchtlinie entlang der Gp. 1651/3 und auf
einem Teilbereich der Gp. 1815/4, beide
KG Wilten, wird ersatzlos aufgehoben.
Hier geht es um die Ermöglichung eines
Gehsteiges.