Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf

- S.89

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45.

III 2692/2012
Allgemeiner und Ergänzender Bebauungsplan Nr. HÖ - B8, Mariahilf - St. Nikolaus, Bereich zwischen Riedgasse, Fallbachgasse
und Fußweg, KG Innsbruck (als
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. HÖ - B1, 3. Entwurf), gemäß
§ 56 Abs. 3 TROG 2006

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die vertraglichen Absicherungen konnten im
Sommer 2012 abgeschlossen werden.
Aufgrund der Novellierung des Tiroler
Raumordnungsgesetzes (TROG) 2011 wird
der im Betreff genannte Allgemeine und
Ergänzende Bebauungsplanentwurf
Nr. HÖ - B8, gemäß § 56 Abs. 3 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) 2006 als
Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. HÖ - B8, gemäß § 56 Abs. 1
und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011 beschlossen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. HÖ - B8, Mariahilf St. Nikolaus, Bereich zwischen Riedgasse,
Fallbachgasse und Fußweg, KG Innsbruck
(als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. HÖ - B1 {3. Entwurf}), gemäß § 56
Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011, wird beschlossen.
Die ergänzenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen gelten nur für den Bereich,
in welchem die besondere Bauweise festgelegt ist.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.

46.

III 13606/2012
Schutzzone Nr. 9, Igls, gemäß § 8
Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG) 2003

GR Mag. Krackl: Während und nach Ablauf
der gesetzlichen Frist sind sechs Stellungnahmen (davon eine mit 123 Unterschriften)
sowie zwei ergänzende Stellungnahmen
eingegangen. Sie liegen dem Akt im Original bei.
Inhaltlich richten sich die Einschreiterinnen
bzw. Einschreiter im Wesentlichen gegen
die Einbeziehung der jeweiligen Liegenschaft in die Schutzzone und die Schutzzone wird auch grundsätzlich in Frage gestellt.
Es werden die Schutzwürdigkeit, die
Schutzzonenabgrenzung und die Begründung angezweifelt. Kritisiert wird die mangelnde Einbindung in die Vorbereitungen
und wirtschaftliche Nachteile, ein gesteigerter Verfahrensaufwand, Einschränkungen in
der Baufreiheit, willkürliche Entscheidungen
und ein Eingriff in das Privatrecht werden
befürchtet.
Die Schutzzone wurde im Bericht ausführlich und äußert umfassend begründet.
Der für die Schutzzonen zuständige Sachverständigenbeirat nach dem Stadt- und
Ortsbildschutzgesetz (SOG) 2003 hat den
Schutzzonenentwurf samt den ausgewiesenen charakteristischen Gebäuden fachlich
befürwortet.
Der Unterausschuss Igls (UA) hat nach eingehender Befassung und kontroversen Diskussionen in Igls und in Kenntnis aller Einwände mehrfach eindeutige Stellungnahmen für den Beschluss der Schutzzone abgegeben.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, bei Stimmenthaltung
von StR Gruber (1 Stimme),
die Schutzzone Nr. 9, Igls, gemäß § 8
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz
(SOG) 2003 zu beschließen.
GR Appler: Ich melde Stimmenthaltung an.
StR Gruber: Wir haben in diesem Akt eigentlich die Zusammenfassung dessen,
was wir heute im Gemeinderat auch bei
verschiedenen anderen Themen, vom Prozess her, besprochen haben. Igls und Vill

GR-Sitzung 11.10.2012