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Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_12-November.pdf

- S.76

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- 743 -

Nicht an der Leine Führen eines Hundes in einer Parkanlage,
-

§ 8:

Gesetzwidrige Inbetriebnahme von
Modellflugkörpern,
-

Konsum/Mitführen von Alkohol in den
Parkanlagen Haydnplatz und Bozner
Platz,
4.

Spielplatzordnung:

-

§ 2 Abs. 3:
Befahren eines Spielplatzes mit einem
Fahrrad,
§ 2 Abs. 4:

-

-

6.

Verordnung über das Verhalten in städtischen Freizeitanlagen:

-

§ 4:
Gesetzwidriges Betreten der Anlagen,

-

-

§ 4 Abs. 5:

-

§ 2 Abs. 8:

-

-

7.

Verordnung über den Leinenzwang in
der Landeshauptstadt Innsbruck:

-

§ 2:
Nicht an einer Kurzleine Führen eines
Hundes in einer landwirtschaftlichen
Nutzfläche im Zeitraum zwischen 1.3.
und 15.10. (bzw. bis 15.11. auf nicht
abgeernteten Feldern),

-

Nicht an der Leine Führen eines Hundes auf einem Spielplatz,
-

§ 7:
Konsum/Mitführen von Alkohol,

§ 2a:
Nicht an der Leine Führen eines Hundes,

§ 3 lit. a, b ,c d, e und f:

§ 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. d
Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG):

§ 9:
Konsum/Mitführen von Alkohol,

Schonung der Anlage,
-

§ 7:
Schonung der Anlage,

§ 2 Abs. 9:
Aufschlagen einer mobilen Unterkunft
bzw. Nächtigen auf einem Spielplatz,

§ 6:
Füttern von Vögeln,

Anlegen bzw. Unterhalten einer Feuerstelle auf einem Spielplatz,
-

§ 5:
Mitnahme von Tieren,

§ 2 Abs. 6:
Benützung eines Spielplatzes zwischen
22.00 Uhr und 7.00 Uhr,

-

Gesetzwidrige Inbetriebnahme von
Tonwiedergabegeräten in öffentlichen
Anlagen,

Benützung einer Ballspielanlage bzw.
Skateanlage, deren Benutzung Personen bis zum 18. Lebensjahr vorbehalten ist, durch Personen über 18 Jahre,

Benützung von Kinderspielgeräten,
deren Benützung Kindern bis zum
zehnten Lebensjahr vorbehalten ist,

§ 4 Abs. 1:

8.

Alkoholverbotsverordnung:

-

§ 1:
Konsum/Mitführen von Alkohol,
Nachstehende Aufstellung beinhaltet
alle durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) im Zeitraum von
1.1.2012 bis 30.9.2012 erlassenen Organstrafverfügungen.

5.

Verordnung zur Lärmbekämpfung der
Stadt Innsbruck:

-

§ 1 Abs. 1:

Zu Frage 4.: Nein.

Gesetzwidrige Durchführung von lärmerregenden Haus- oder Gartenarbeiten,

Zu Frage 5.: Bisher wurden drei Maßnahmenbeschwerden beim Unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes Tirol eingebracht. Zwei davon wurden als unbegründet
abgewiesen, eine ist derzeit noch anhängig.

-

§ 3:

GR-Sitzung 8.11.2012