Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_12-November.pdf

- S.77

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2012_12-November.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2012
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 744 -

Ansonsten langen Beschwerden über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mobilen
Überwachungsgruppe (MÜG) bei der Amtsleitung bzw. der Abteilungsleitung ein. Das
Ausmaß dieser Beschwerden liegt im Bereich der sonstigen Beschwerden über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Jeder der bei
der Amts- oder Abteilungsleitung eingegangenen Beschwerden wird nachgegangen
und werden die betroffenen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter jeweils zu einer Stellungnahme aufgefordert. Bei berechtigten Beschwerden werden die erforderlichen Ermahnungen ausgesprochen bzw. werden
klare, schriftliche Dienstaufträge erteilt /vgl.
Bericht der Kontrollabteilung KA01445/2012, Pkt. 7).
Zu Frage 6.: Die Überwachung erfolgt einerseits durch die in der Magistratsordnung
geregelte Dienstaufsicht, durch die Kontrollabteilung und anderseits durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.
Zu Frage 7.: Alle Kritikpunkte werden bei
der künftigen Arbeit berücksichtigt. Es werden entweder organisatorische Maßnahmen
getroffen oder entsprechende Schulungsund Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt.
Zu Frage 8.: Der Einsatz der Dienstfahrzeuge ist für alle Aufgabenbereiche der Mobilen
Überwachungsgruppe (MÜG) vorgesehen.
Der Einsatz von Dienstfahrzeugen ist notwendig, zumal sich untertags vier bis fünf
und in der Nacht meist zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst befinden, diese für das gesamte Stadtgebiet zuständig sind und somit nur mit einem Fahrzeug ihren Aufgaben nachkommen können.
Zu Frage 9.: Das Blaulicht wird entsprechend den Genehmigungsbescheiden bei
Gefahr in Verzug verwendet. Dies ist unter
anderem dann gegeben, wenn beispielsweise die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG)
zu einem Verkehrsunfall hinzukommen (Absicherung der Unfallstelle), wenn eine Einsatzstelle dringend erreicht werden muss,
weil dort Absperrmaßnahmen zu treffen
sind (z. B. bei Brandereignissen) sowie bei
Einsätzen nach dem Tiroler Katastrophenmanagementgesetz bezüglich Bericht der
Kontrollabteilung KA 1445/2012, Punkt 5.3).
Das Blaulicht wird durchschnittlich sechsmal
pro Monat verwendet.
GR-Sitzung 8.11.2012

Zu Frage 10.: Nach hier angeführten
Rechtsmeinung sind die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) berechtigt, einen
Pfefferspray mit sich zu führen und im Fall
der Notwehr einzusetzen. Zur abschließenden Klärung wurde durch die Frau Bürgermeisterin eine Anfrage an das Innenministerium gerichtet.
Zu Frage 11.: In zwei Fällen musste bisher
der Pfefferspray zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes durch eine Person gegen
einen Mitarbeiter, in 15 Fällen zur Abwehr
eines Angriffes durch einen Hund eingesetzt
werden.
Zu Frage 12.: Nach § 38 d Abs. 2 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR)
1975 dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mobilen Überwachungsgruppe
(MÜG), die als städtische Organe der öffentlichen Aufsicht bestellt und durch die
Frau Bürgermeisterin angelobt wurde, in
Ausübung des Dienstes Personen, die bei
der Begehung von bestimmten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betreten
werden, kurzfristig anhalten, zum Nachweis
der Identität auffordern und der Frau Bürgermeisterin anzeigen. In Anwendung dieser Bestimmung kommt es zu Identitätsfeststellungen.
Zu Frage 13.: Nach hier angeführter Ansicht
ist eine Unterscheidung gegeben. Zur abschließenden Klärung wurde durch die Frau
Bürgermeisterin eine Anfrage an das Innenministerium gestellt.
Zu Frage 14.: Die begehrte Aufstellung bedarf umfangreicher Auswertungen mehrerer
Dienststellen und kann daher innerhalb der
eingeräumten Frist leider nicht erstellt werden. Hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011
darf auf den Bericht der Kontrollabteilung
KA-01445/2012, Pkt. 5 verwiesen werden.
Zu Frage 15.: Aus nachstehender Aufstellung sind die prognostizierten und somit
auch budgetierten Strafeinnahmen den tatsächlichen Strafeinnahmen gegenübergestellt. Die Abweichungen von den budgetierten Einnahmen zu den tatsächlichen resultiert aus einer vorsichtigen Beurteilung der
Einnahmensituation.
Eine Kopie der Anfragebeantwortung gemäß Bericht des Büros des Magistratsdirektors vom 6.11.2012 zur Anfrage von