Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_13-Dezember.pdf
- S.122
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Die Rechtslage in Tirol hinsichtlich des
Glücksspiels ist offenkundig: Basierend auf
dem Bundesgesetz vom 28.11.1989 zur
Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz {GSpG}), über die Änderung
des Bundeshaushaltsgesetzes und über die
Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend
Lebensversicherungen mit Auslosung,
StF: BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 69/2012 (Verfassungsgerichtshof {VfGH} hält das Gesetz vom
2.7.2003, mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol geregelt wird (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 {TVG}), LGBl. Nr.
86/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.
94/2012 in seinem § 19 Abs. 1 lit. c und d
fest, dass die Aufstellung und der Betrieb
von nicht dem Glücksspielmonopol des
Bundes unterliegenden Glücksspielautomaten sowie Landesausspielungen mit
Glücksspielautomaten sowie die erwerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen, wenn eine vermögenswerte
Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt
wird, sofern nicht nur um geringe Beträge
gespielt wird, verboten sind.
§ 26a Abs. 1 leg. cit. legt fest, dass die
Überwachungsbehörde (Anmerkung: in
Innsbruck die Landespolizeidirektion)
Glücksspielautomaten und Spielautomaten
sowie die jeweils dazugehörigen, technischen Vorrichtungen und Hilfsmittel auf Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes
Verfahren entfernen oder deren weitere Benutzung durch entsprechende behördliche
Maßnahmen an Ort und Stelle unterbinden
kann, wenn der Verdacht besteht, dass mit
diesen Gegenständen gegen ein Verbot
nach § 19 Abs. 1 verstoßen wird. In diesen
Fällen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig (Abs. 3).
§ 32 Abs. 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes (TVG) sieht für den Fall der Übertretung des Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. c,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, Geldstrafen von
bis zu € 22.000,-- vor.
Abs. 2 lit. d sieht zudem für Verstöße gegen
das Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. d, sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, Geldstrafe von bis
zu € 15.000,-- vor.
GR-Sitzung 13.12.2012
Abs. 4 bestimmt, dass der Verfall von Gegenständen nach Maßgabe des § 17 Veranstaltungsgesetz (VStG) zulässig ist, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes
in einem angemessenen Verhältnis zum
Grad des Verschuldens und zum Ausmaß
der Schädigung der Interessen nach diesem
Gesetz steht.
Trotz dieser an und für sich klaren Rechtslage boomt das illegale Glücksspiel in Tirol
nach wie vor, wobei Schätzungen der vergangenen Jahre von bis zu 2.000 illegalen
Glücksspielautomaten in Tirol ausgingen.
Das so genannte "Kleine Glücksspiel" umfasst dabei Spiele mit einem maximalen
Einsatz von € 0,50 und einem maximalen
Gewinn von € 20,-- pro Spiel. Auch solche
Einsätze genügen aber, um innerhalb weniger Stunden und Tage Existenzen zu verspielen.
In der Tageszeitung "Der Standard" vom
11.1.2011 kündigte Landeshauptmann Platter im Zuge der Novellierung des Tiroler
Veranstaltungsgesetzes (TVG) an, "die Einhaltung des Verbots "rigoros" kontrollieren
zu lassen. Zuständig dafür sind künftig die
Bezirkshauptmannschaften und nicht mehr
die Gemeinden, die mit dieser Aufgabe aufgrund ihrer personellen Ausstattung überfordert gewesen seien."
Tatsächlich kommt es ab und an zu punktuellen Erfolgen. So berichtet etwa die "Tiroler
Krone" am 15.3.2012 von einer Großrazzia
im Glücksspielmilieu im Raum Kufstein/
Wörgl: "59 Geräte wurden beschlagnahmt,
in 25 Fällen gab es Strafanzeigen, bei denen Geldstrafen bis zu € 22.000,-- drohen.
Zudem konnten bei der Razzia € 16.000,-an Steuerrückständen einkassiert werden.
Elf Lokale in Wörgl und Kufstein bekamen
am Dienstag Besuch von etwa 60 MitarbeiterInnen der Finanzpolizei, der Polizei und
den Bezirksverwaltungsbehörden. Es war
die größte Aktion dieser Art, die jemals in
Tirol stattgefunden hat. (…) Wie einträglich
die Aktion war, zeigt auch, dass dabei nicht
weniger als € 16.000,-- an Steuerrückständen eingetrieben werden konnten.
Außerdem wurde festgestellt, dass etliche
Lokalbetreiber dem Finanzamt viel zu niedrige Umsätze gemeldet hatten. Hintergrund
der Großrazzia ist ein Gesetz, das in Tirol
das Glücksspiel generell verbietet. Eine
Ausnahme gibt es nur für die Casinos Aus-