Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf
- S.170
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schrieben worden ist. Von der Pächterin wurde die Halbjährlichkeit bei
der Bezahlung des Pachtzinses berücksichtigt.
Die Kontrollabteilung empfahl der für die Vorschreibung des Pachtzinses zuständigen IISG, die bislang praktizierte Vorgehensweise im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den im Pachtvertrag getroffenen
Vereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die
IISG informierte im Anhörungsverfahren zusammenfassend darüber,
dass die EDV-technischen Möglichkeiten des Vorschreibungsprogrammes die bislang gehandhabte Vorgehensweise bedingen würden
bzw. die vertraglich festgelegten Vorschreibungsmodalitäten mit dem in
Verwendung stehenden Vorschreibungsprogramm (ohne kostspielige
Umprogrammierungen) nicht administrierbar wären. Deshalb bediene
man sich in diesem Fall – und ähnlich gelagerten Fällen – der beschriebenen Vorgehensweise.
Abrechnung der
Betriebskosten
Vorschreibung
und Bezahlung der
Betriebskosten –
Empfehlung
Zusätzlich zum Pachtzins sind von der Pächterin sämtliche Kosten für
Strom, Telefon, Gas, Heizmaterial, Schneeräumung, Kanalgebühren,
Kosten (Gebühren) für Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Beleuchtung, Versicherung gegen Brandschaden, Haftpflicht und Glasbruch
sowie alle öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren, wie insbesondere Grundsteuer und Müllabfuhr zu entrichten.
Wie die dahingehende Überprüfung der Kontrollabteilung zeigte, werden auf dem bei der IISG für die diesbezügliche Verrechnung der Betriebskosten eingerichteten Konto unterjährig die Kosten für Versicherungen und die Müllgebühren erfasst. Gemäß der maßgeblichen Vereinbarung im Pachtvertrag hat die Abrechnung der „Betriebskosten für
Brandversicherungen etc.“ bis spätestens 30.06. des Folgejahres durch
die IISG zu erfolgen. Die (Betriebskosten-)Abrechnungen für die Jahre
2016 und 2017 wurden von der IISG am 14.03.2017 und am
12.03.2018 vorgenommen.
Wie die Sichtung des bei der IISG für die Pächterin geführten Bestandnehmerkontos zeigte, waren die ihr von der IISG vorgeschriebenen
(Betriebs-)Kosten der Jahre 2016 (brutto € 5.646,72) bzw. 2017 (brutto
€ 5.211,41) zum Zeitpunkt der Prüfung der Kontrollabteilung Mitte April
2018 durch jeweils am 23.03.2018 getätigte Zahlungen von brutto
€ 3.146,35 lediglich teilweise bezahlt. Die Höhe dieser Zahlungen bezog sich auf die Begleichung der Versicherungskosten des Jahres
2017.
Offenbar wurden die Müllgebühren von der Pächterin bis zum
damaligen Zeitpunkt nicht bezahlt. Der gesamte Rückstand daraus
belief sich zum Prüfungszeitpunkt Mitte April 2018 auf (brutto)
€ 4.565,43 zuzüglich insgesamt € 7,00 an offenen Mahnspesen; in
Summe somit € 4.572,43.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, in Zusammenarbeit mit dem
LuF sowie der Pächterin der Umbrüggler Alm die Nichtzahlung der
Müllgebühren zu besprechen und um eine Begleichung dieser seinerzeit offenen Betriebskosten bemüht zu sein. Die IISG informierte in
ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme, dass sie am 11.07.2018 eine
Zahlung für die Müllgebühren der Jahre 2016 und 2017 erhalten habe.
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Zl. KA-04653/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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