Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf
- S.171
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Mahnläufe und
Mahnspesen –
Empfehlung
Auf dem Bestandnehmerkonto der Pächterin scheint unter dem Titel
„Mahnspesen“ erst am 05.03.2018 (also erst ca. 1 Jahr nach der Vorschreibung der Betriebskosten des Jahres 2016) ein Betrag von € 5,00
auf, weshalb die Kontrollabteilung davon ausgeht, dass der vorgeschriebene Betrag für Betriebskosten erst mit diesem Datum von der
IISG (erstmalig) eingemahnt worden ist.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, in künftig ähnlich gelagerten
Fällen zeitnähere Mahnungen sicherzustellen bzw. vorzunehmen. Die
IISG teilte im Anhörungsverfahren dazu mit, dass beim entsprechenden Bestandnehmerkonto eine „Mahnsperre“ hinterlegt war. Dies habe
einerseits mit dem erwähnten Problem der nicht möglichen automatischen Vorschreibung der Hälftebeträge bezüglich des Pachtzinses per
01.06. und 01.10. des Jahres und andererseits mit den anhaltenden
Gesprächen zwischen LuF und Pächterin zu tun gehabt.
Der Vollständigkeit halber erwähnte die Kontrollabteilung, dass der
Pächterin am 30.03.2018 – offenbar infolge einer weiteren Mahnung
aufgrund des rückständigen Betrages – erneut € 5,00 an Mahnspesen
angelastet worden ist.
Bankgarantie
Gemäß Pkt. V des Pachtvertrages hatte die Pächterin eine Kaution in
Form einer Bankgarantie mit einer Laufzeit bis 30.06.2024 in Höhe des
zweifachen Betrages der für das erste (und zweite) Betriebsjahr vereinbarten jährlichen Fixpacht beizubringen. Diese Bankgarantie langte
am 09.05.2016 im LuF ein.
Betriebspflicht
gemäß Pachtvertrag
Im Pachtvertrag wurde in Pkt. VI eine Betriebspflicht festgeschrieben.
Dies insofern, als die Pächterin während der Dauer des Pachtverhältnisses verpflichtet ist, den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines
Cafe – Restaurants persönlich auf ihre Rechnung und Gefahr zu führen.
Der Gastbetrieb ist dabei ganzjährig offen zu halten, außer die Bewirtschaftung des Betriebes ist aufgrund höherer Gewalt, insbesondere
extremer Schneeverhältnisse, Lawinengefahr und Lawinenereignissen
bzw. Nichtbefahrbarkeit der Forstwege nicht möglich. Von der Pächterin können max. 2 Ruhetage je Woche festgelegt werden; dies aber nur
zwischen Montag und Donnerstag. Im Prüfungszeitraum war seitens
der Pächterin ein Ruhetag (dienstags) festgelegt.
Eine darüber hinausgehende Betriebssperre (bspw. Betriebsurlaub
etc.) ist mit der Verpächterin im Vorhinein abzustimmen und in geeigneter Form am Beginn der zur Alm führenden Wanderwege sowie dem
LuF der Stadt Innsbruck mitzuteilen. Die dahingehende Rücksprache
mit dem Vorstand des LuF ergab, dass die hier angeführten pachtvertraglichen Bestimmungen – insbesondere bezüglich der Betriebssperren infolge von Betriebsurlauben – eingehalten worden sind.
14.4 Einbringung des Betriebes in eine GmbH
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Umbrüggler Alm GmbH
Mitte des Jahres 2017 wurde der Steuerberater der Pächterin bei der
Stadt Innsbruck unter gleichzeitiger Angabe der dahingehenden Vorteile in Verbindung mit der damals beabsichtigten Einbringung des Einzelunternehmens der Pächterin (und damit des operativen Betriebes
der Umbrüggler Alm) in eine GmbH vorstellig.
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Zl. KA-04653/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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