Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf
- S.176
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Es muss auch ein Anliegen des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck sein, ehestmöglich Antworten zu erhalten, um in weiterer Folge die nötigen Schritte setzen zu können, welche immer
auch notwendig sein werden, um das Vertrauen der geschädigten MitarbeiterInnen der Stadt
Innsbruck in ihre Dienstgeberin wiederherzustellen.
Mit Urteil des EuGH vom 03.05.2012, C-337/10 ist klargestellt, dass auch ein/e Beamter/in
Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (Hinweis Urteil des EuGH vom
21.06.2012, C-78/11 {ANGED}, sowie den Beschluss des EuGH vom 21.02.2013, C-194/12
{Concepcion Maestre Garcia}).
Frage 1:
Wie viele BeamtInnen der Stadt Innsbruck haben seit Stichtag 01.01.2012 krankheitsbedingt keinen Urlaub in Anspruch genommen? (Um detaillierte Aufstellung
nach Kalenderjahr, Geschlecht bzw. Ausmaß der Beschäftigung {Vollzeit oder
Teilzeit} wird gebeten.)
Antwort:
Einleitend darf ausgeführt werden:
Da es im österreichischen Arbeitsrecht generell ein Urlaubsablöseverbot
gibt, es sich also bei nicht konsumiertem Urlaub seit jeher ausschließlich um
einen Beendigungsanspruch handeln kann, ist keine Person, welche sich im
öffentlich-rechtlichen Aktivstand bei der Stadtgemeinde befindet, um Ansprüche "umgefallen".
Bei der Stadt Innsbruck könnten neun männliche Beamte in ehemals Vollbeschäftigung und nunmehr im Ruhestand betroffen sein.
Aus rechtlicher Sicht ist Folgendes auszuführen:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom
03.05.2012, C-337/10, in der Rechtssache G. N. gegen Stadt Frankfurt am
Main betreffend den Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, festgestellt,
dass ein/e Beamter/in bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den sie/er nicht genommen hat, weil sie/er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet
hat.
Im Erkenntnis vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass anlehnend an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache N. gegen die Stadt Frankfurt am Main auch ein/e
österreichische/r Beamter/in einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für
einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub von vier Wochen hat.
Im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 ist eine Urlaubsersatzleistung
für BeamtInnen nicht vorgesehen. Der für die Umsetzung zuständige Tiroler
Landesgesetzgeber hat bisher die EU-Richtlinie 2003/88/EG betreffend die Urlaubsersatzleistung nicht innerstaatlich umgesetzt, weswegen die Dienstbehörde der Stadt Innsbruck nur auf Antrag tätig wird.
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