Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf

- S.190

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Frage 3:

Im selben Schreiben wird von der Mag.-Abt. V, Schule und Bildung, "fehlendes
Personal, sowie die Tatsache, dass die Schulwarte an Wochenenden und Feiertagen normalerweise keine Dienstverpflichtung haben" angeführt. Ich darf diesbezüglich um Auskunft bitten, wozu Schulwarte benötigt werden, wenn LehrerInnen
im Haus Vorbereitungsarbeiten erledigen, zudem die Haustüren der Schulhäuser
automatisch schließen.

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 4:

Ebenso bitte ich um Aufklärung, wie "Schulwarte [...] haben an Wochenenden und
Feiertagen normalerweise keine Dienstverpflichtung" zu verstehen ist, wenn in
Punkt 20 der "Allgemeinen Richtlinien für die städtischen Pflichtschulen" unter Absatz II der Dienstanweisungen für Schulwarte/Allgemeine Pflichten "tägliche Kontrollgänge" angeführt sind.

Antwort:

Tägliche Kontrollgänge finden an Wochenenden und Feiertagen in der Regel nicht statt. Der Begriff "täglich" bezieht sich auf alle Tage, an denen Unterricht stattfindet.

Frage 5:

Das Amt bezieht sich in seiner Stellungnahme auch darauf, dass "über Anforderung und im Einvernehmen mit vereinzelten SchuldirektorInnen bereits Zutrittsberechtigungen an Lehrpersonen auch an Wochenenden und in den Ferien erteilt
werden". Ich bitte um Auskunft darüber, warum in diesen Fällen haftungs- und sicherheitstechnische Bedenken offenbar keine Rolle spielen.

Antwort:

Hierbei spielen auch die haftungs- und sicherheitstechnischen Bedenken
eine Rolle. Bei diesen Objekten hat der Schulwart grundsätzlich Kenntnis,
wenn sich PädagogInnen an Wochenenden im Schulgebäude aufhalten.

Frage 6:

Abschließend erbitte ich die Stellungnahme der Mag.-Abt. V, Schule und Bildung,
wie der Schulerhalter der Bestimmung des § 74 Tiroler Schulorganisationsgesetz
(TSchOG) nachzukommen gedenkt, wonach Schulgebäude grundsätzlich nur für
Schulzwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung verwendet werden dürfen, und für die Arbeit der PädagogInnen dabei keine zeitliche Eingrenzung vorgesehen ist.

Antwort:

Dieser Paragraph bezieht sich auf § 72 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes (TSchOG), wonach die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu,- Zu- und Umbau von Schulgebäuden der Bewilligung
der Landesregierung bedürfen. Zutrittsberechtigungen sowie die zeitliche
Ausdehnung des Aufenthalts in Schulgebäuden sind nicht Inhalt des
TSchOG.

Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner
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