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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf

- S.238

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zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe
und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der
Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte
oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
(3) Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist,
oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im
Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, dass die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die
Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht
schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder
nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und
höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
(3a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der
Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Regelungen nach Abs. 2
bis 3 nicht berührt.
Die rechtliche Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Verordnungen (auch
weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen abgesehen von den gesetzlich
festgesetzten) findet sich in § 43 StVO.
§ 43 StVO lautet:
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer
oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich
bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung,
Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder
Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder
wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder
der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-,
Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote
und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu
verweisen;
c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote,
wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung
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