Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf
- S.237
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Das oben beschriebene, verkehrsbelastete, innerstädtische Wohngebiet entlang der Reichenauer Straße und Dreiheiligenstraße beherbergt neben den mehreren tausend AnrainerInnen
überproportional viele soziale Einrichtungen (Schulwege) für Kinder und Jugendliche (BRG
Reithmannstraße, NMS Pembaurstraße, Städtischer Kindergarten Pradl, NMS Gabelsbergerstraße, Pfarrkindergarten Pradl, Montessori Schulen- und Kindergarten, Kindergarten Kindervilla, Waldorfschule, VS und Hort Dreiheiligen, Ferrarischule) und wird bis dato von den Verkehrsverantwortlichen rücksichtslos und unevaluiert als wichtigste Ost-West-Hauptverkehrsader
(Zitat aus dem Büro dem ehemaligen Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider) mit entsprechendem
Massenverkehrsaufkommen forciert.
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen:
Frage 1:
Warum gibt es keine Maßnahmen, das Verkehrsaufkommen in Innsbruck spürbar
zu vermindern?
Antwort:
Das Gesamtverkehrsaufkommen in Innsbruck steigt jährlich, sonst würde
sich die Mobilität der InnsbruckerInnen einschränken. Innerhalb der letzten
neun Jahre (2008 bis 2017) hat die Innsbrucker Bevölkerung (Hauptwohnsitze) um 13 % zugenommen. Das ergibt ca. 50.000 Wege mehr. Es gibt in Innsbruck viele Maßnahmen, die die Wege des sogenannten "Umweltverbundes" (öffentlicher Verkehr, Radverkehr, zu Fuß) attraktiv machen und den
Anstieg des Kfz-Verkehrs unterproportional gestalten.
Frage 2:
Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die Verkehrsbelastung in der Reichenauer Straße zu reduzieren?
Antwort:
Seitens der Verwaltung/städtischen Verkehrsplanung sind keine Maßnahmen geplant.
Frage 3:
Warum gibt es auf der gesamten Reichenauer Straße, Dreiheiligenstraße und König-Laurin-Allee keine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit (Tempo 50 km/h
entspricht real meist 60 km/h)?
Antwort:
Es gibt eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit.
§ 20 Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen
oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne
zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines
Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht
schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller
als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch
Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2
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