Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf
- S.240
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Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen
können.
(2b) Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen, falls erforderlich, ein
für eine Fahrt mit dem betreffenden Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden.
Die getroffene Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung
weggefallen ist.
(3) Zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs, hat die Behörde durch Verordnung
a) Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, als
Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und
besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,
b) Straßen, die sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und für welche die in lit. a genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, zu Autostraßen
zu erklären, sofern dadurch die Verkehrsinteressen der von der Benützung
der Autostraße ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
c) Straßen zu Vorrangstraßen zu erklären,
d) geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf (§ 44d).
(4) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die
Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.
(5) Zur besseren Orientierung der Benützer von Straßen, insbesondere von
Straßen, die dem zwischenstaatlichen Fernverkehr und dem binnenländischen Durchzugsverkehr dienen, hat die Behörde Straßen durch Verordnung
mit Buchstaben oder Nummern zu bezeichnen.
(6) Außer in den in diesem Bundesgesetz besonders angeführten Fällen, darf
ein Hinweis auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände nur unterbleiben, wenn die Gefahr oder der verkehrswichtige Umstand auch ohne
einen solchen Hinweis leicht erkannt werden kann.
(7) Ein allgemeines Fahrverbot darf die Behörde nur erlassen (Abs. 1 lit. b
Z 1), wenn dadurch der Verkehr in größeren bestehenden Ortsteilen nicht unmöglich wird. Ist ein solches Fahrverbot wegen besonderer Umstände, z. B.
wegen Straßenbau oder -erhaltungsarbeiten unvermeidbar, so hat die Behörde für die Umleitung und Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu sorgen.
(Anmerkung: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. I Z 17 BG, BGBl.
Nr. 209/1969.)
(Anmerkung: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)
(11) Wenn Bedenken aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht
entgegenstehen, hat die Behörde von einem von ihr erlassenen Halteverbot
(Abs. 1) das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen im Zustell- oder Abholdienst gewerblicher Betriebe sowie das rasche Einsteigen oder das
rasche Aussteigen auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der in
Betracht kommenden Gewerbebetriebe allgemein auszunehmen.
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