Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf
- S.241
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Zur Erlassung einer Verordnung ist das gesetzlich vorgesehenen Verfahren
nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) durchzuführen. Im Rahmen dieses
Ermittlungsverfahrens werden die Stellungnahmen von diversen internen
und externen Fachdienststellen bzw. Sachverständigen eingeholt. Die Behörde hat nach Einlangen dieser Stellungnahmen eine Interessenabwägung
durchzuführen.
Die geplanten Verkehrsmaßnahmen müssen erforderlich und nicht bloß
zweckmäßig sein. Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung dann, wenn sie
aufgrund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten der Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Ordnung des ruhenden
Verkehrs dient und sich auf Grund des Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens ergibt, dass dieses Interesse das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der VerkehrsteilnehmerInnen an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt. Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde
beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
In den oben angegebenen Straßenzügen wurde noch kein derartiges Anhörungsverfahren für die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
< 50 km/h durchgeführt. Dies mangels eines Auftrages und auch aufgrund der
Tatsache, dass es sich bei der Reichenauer Straße um eine stadtteilverbindende, gut ausgebaute Straße mit öffentlichem Verkehr handelt und hier davon ausgegangen werden kann, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung
auf <50 km/h von keiner der einzubeziehenden Fachdienststellen befürwortet
wird.
Die Dreiheiligenstraße und König-Laurin-Straße sind darüber hinaus zum großen Teil als Einbahnen mit ausreichender Straßenbreite für eine Geschwindigkeit von 50 km/h verordnet.
Die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf <50 km/h erfolgt
durch den Gemeinderat.
Frage 4:
Warum befinden sich auf der gesamten Reichenauer Straße keine Geschwindigkeitskontrollen?
Antwort:
Geschwindigkeitskontrollen erfolgen durch die Polizei. Die Polizei führt regelmäßig im Stadtgebiet von Innsbruck Geschwindigkeitskontrollen durch.
Frage 5:
Warum befinden sich auf der gesamten Reichenauer Straße keine verkehrsberuhigenden baulichen Maßnahmen (kein Aus-, sondern Rückbau der Straße, keine
geschwindigkeitsreduzierenden Bodenwellen)?
Antwort:
Seitens der Verwaltung/städtischen Verkehrsplanung ist kein (weiterer)
Rückbau des Straßenquerschnittes geplant. Für den Kfz-Verkehr hat sich
durch das Einfügen der Regional-/Straßenbahnachse de facto ein Rückbau
ergeben.
Bodenschwellen können ausschließlich in Wohnstraßen oder ähnlichen
stark verkehrsreduzierten und beruhigten Bereichen zum Einsatz kommen.
Dies ergibt sich auch aus der StVO. In Straßenabschnitten mit prioritären
Winterdiensten ist der Einsatz ebenso nicht möglich.
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