Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 2019-11-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.13

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2019-11-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2019
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 13 -

und Nr. WI-F4), gemäß § 36 sowie § 111
TROG 2016, wird beschlossen.

zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.

28.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.

MagIbk/28725/SP-BB-WI/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI-B30, Wilten, Bereich zwischen Egger-LienzStraße, Andreas-Hofer-Straße,
Stafflerstraße und Sonnenburgstraße (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 85/ai), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, SPÖ,
GERECHT, FRITZ und ALI, 15 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.11.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI-B30, Wilten, Bereich zwischen Egger-Lienz-Straße, AndreasHofer-Straße, Stafflerstraße und Sonnenburgstraße (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 85/ai), gemäß § 56 Abs. 1 und
2 TROG 2016, wird beschlossen.
29.

MagIbk/28903/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. IN-B46, Innenstadt, Bereich
Museumstraße 25 (als Änderung
der Bebauungspläne Nr. IN-B15
und Nr. IN-B15/1), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2016

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.11.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. IN-B46, Innenstadt, Bereich Museumstraße 25 (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. IN-B15 und Nr. INB15/1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
GR-Sitzung 21.11.2019

30.

MagIbk/29764/SP-BB-PR/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B28, Pradl, Bereich Schmiedgasse 12b und 12c
und Pradler Straße 2b (als Änderung der Bebauungspläne
Nr. RE-B1 und Nr. RE-B1/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.11.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B28, Pradl, Bereich
Schmiedgasse 12b und 12c und Pradler
Straße 2b (als Änderung der Bebauungspläne Nr. RE-B1 und Nr. RE-B1/1), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.