Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Protokoll.pdf
- S.227
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Begründung:
§ 36 Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck lautet wie folgt: ,.Der
Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter, die Abteilungsleiter-Stellvertreter und die
Amtsvorstände werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Weiterbestellungen sind
zulässig."
Die zeitliche Dauer der Bestellung der genannten Führungspositionen im Stadtmagistrat
beträgt also nach dem Willen des Landesgesetzgebers obligatorisch fünf Jahre, ein
Ermessensspielraum seitens der die Bestellung vornehmenden städtischen Organe besteht
also nicht.
Zuständig für die Bestellung der genannten Organe ist gern. § 28 Abs. 2 lit. a leg. cit. der
Stadtsenat: ,,Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat
weiters zur selbständigen Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches berufen: a) die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die
Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer
Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des
Magistratsdirektors, der Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstände" Die
Zuständigkeiten des Bürgermeisters in Personalangelegenheiten nach den Bestimmungen
des § 31 Abs. 2 lit. a und b IStR werden also durch diese Bestimmung des § 28 Abs. 2
beschränkt.
Eine Bestellung von Führungspositionen etwa nur für den Zeitraum eines Jahres oder „bis auf
Weiteres" ist also nicht vorgesehen.
Eine „Betrauung" mit der Vertretung des Magistratsdirektors (und damit einhergehend mangels
konkreter Bestimmung im IStR analog auch der weiteren Führungspositionen im
Stadtmagistrat) durch den Bürgermeister gern.§ 36 Abs. 3 IStR kann jedenfalls ausschließlich
nur „im Verhinderungsfall" erfolgen, wie es der Wortlaut des 1. Satzes dieser Bestimmung
vorsieht. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses ist allerdings kein „Verhinderungsfall",
sondern die dauerhafte Erledigung der Funktion eines Organwalters und im Übrigen jedenfalls im Falle eines Antritts des regulären Ruhestands - lange Zeit im Voraus
vorhersehbar.
Im konkreten Fall des scheidenden Magistratsdirektors Dr. Bernhard Holas, welcher mit
01.04.2020 in den Ruhestand tritt, kann also von einer „Verhinderung" keine Rede sein ,
vielmehr handelt es sich bei der in diesem Zusammenhang anstehenden
Personalentscheidung um die Regelung einer dauerhaften Nachfolge. Diese ist daher
stadtrechtskonform durchzuführen, d.h. durch den Stadtsenat und für einen Zeitraum von fünf
Jahren.
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