Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Protokoll.pdf
- S.244
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Stadtmagistrat Innsbruck
(zu Punkt 51.10)
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Innsbruck, 29.01.2020
ANTRAG
Deckelung der Mieten in IIG-Wohnungen
Der Gemeinderat möge beschließen
Der Bürgermeister wird beauftragt, der IIG & Co KG die Gesellschafterweisung zu
erteilen, dass sie zur Mietpreisbildung für sämtliche !IG-Wohnungen, deren
Mietzinsbildung nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler
Wohnbauförderung (WBF) unterliegt, die Bestimmungen des §15a MRG
heranzuziehen hat. Bestehende Mietverhältnisse, deren Mieten über den in §15a
MRG festgesetzten Kategoriebeiträgen liegen. sind folglich entsprechend
abzusenken. Bestehende Mietverhältnisse mit bislang niedrigeren Mieten (z.B.
gemäß §45 MRG) bleiben davon unberührt.
Begründung
Die Stadt Innsbruck hat den sozialen Auftrag , den Menschen, die Anspruch auf eine
Stadtwohnung haben, möglichst günstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Das
ist jedoch nicht der Fall: Während Altmietverträge (Kategoriebeiträge und §45
Mietzins) ausgesprochen günstig sind und der Nettomietzins einen Betrag von 3,60
Euro pro Quadratmeter nicht übersteigt, lag der Nettomietzins bei Neuvermietungen
durch die IIG für den Zeitraum von 2012 bis 2017 bei durchschnittlich 5,51 Euro pro
Quadratmeter. (ALi-Anfrage 14.06.2018). Wenn eine Wohnung aus dem Altbestand
frei wird, dann kann sie gemäß den derzeitigen Bestimmungen zu einem
Nettomietzins von bis zu 5,75 Euro pro Quadratmeter vergeben werden. Gleichzeitig
werden aber wohnbaugeförderte Neubauwohnungen teilweise zu niedrigeren
Preisen vergeben als Bestandswohnungen der IIG. Somit besteht ein grobes
Missverhältnis zwischen der Mietpreisbildung Im Bestand und geförderten Neubau.
Während beim Neubau die Errichtungskosten und die dafür nötigen Kredite zu
refinanzieren sind, fallen für den Altbestand der IIG lediglich Instandhaltungs- und
Sanierungskosten ins Gewicht. Die vorgeschlagene Änderung sieht effektiv eine
Deckelung der Mieten im Altbestand der IIG auf derzeit 3,60 pro Quadratmeter vor.
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