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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.152

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Die Berechnung der zur Abrechnung gelangten Zinsen konnte von der Kontrollabteilung nachvollzogen werden. Auffallend war dabei, dass ab dem Jahr 2017 ein
Nominalzinssatz von 0,55 % p.a. zur Anwendung gelangt(e). Dieser Wert entspricht
dem im Kreditvertrag vereinbarten Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor als Zinsindikator. Für die Zeit davor wurde der Zinssatz in der Weise festgelegt, dass der zu
den vierteljährlichen Zinsanpassungszeitpunkten jeweils bestehende negative
3-Monats-Euribor-Wert im Zuge der Festlegung des Kreditzinssatzes weitergegeben worden ist. Durch diese Vorgehensweise ergab sich seit dem Zinsabschluss
per 30.09.2015 (bis zum 31.12.2016) ein Nominalzinssatz, welcher unterhalb des
im Kreditvertrag vereinbarten Aufschlages von 0,55 % liegt.
Diese Änderung geht auf eine Anregung der Kontrollabteilung zur vollständigen Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes zurück. Dies insofern, als zum damaligen
Prüfungszeitpunkt der variabel verzinste Bankkredit der SOWI – Investor – Bauträger GmbH (einer Tochtergesellschaft der Sowi Garage Beteiligungs GmbH) ebenfalls nach dieser Logik verzinst wurde. Die Vorgehensweise der Nichtweitergabe
des negativen Euribors bzw. der damit verbundenen Praktizierung einer Zinssatzuntergrenze von 0,00 % betreffend den 3-Monats-Euribor als Zinsindikator wurde zwischen der kreditgewährenden Bank und der SOWI – Investor – Bauträger GmbH
mittlerweile (in inhaltlichem Zusammenhang mit einer Reduktion der städtischen
Kreditbürgschaften als Ausfluss einer Empfehlung der Kontrollabteilung) auch als
Ergänzung zum bestehenden Kreditvertrag schriftlich vereinbart.
Die Kontrollabteilung macht auch betreffend den zwischen der Stadt Innsbruck und
der Sowi Garage Beteiligungs GmbH am 01.12.2014 abgeschlossenen Kreditvertrag darauf aufmerksam, dass in Punkt 8 des Vertrages für Änderungen und Ergänzungen ein Schriftformerfordernis vereinbart worden ist.
Mit Blick auf das Anwenden einer Zinsuntergrenze bezüglich des Zinsindikators von
0,00 % (im Sinne der Einhaltung des Fremdvergleiches) empfahl die Kontrollabteilung, eine Verschriftlichung dieser Vorgehensweise im Wege eines Zusatzes zum
bestehenden Kreditvertrag anzudenken. Im damaligen Anhörungsverfahren sagte
die zuständige Fachdienststelle zu, eine diesbezügliche Ergänzung entscheidungsreif vorzubereiten.
Auf Rückfrage zur letztjährigen Follow up – Einschau verwies der Leiter der MA IV
darauf, dass die angeregte Vorgehensweise mit der Sowi Garage Beteiligungs
GmbH in dieser Form abgestimmt worden wäre. Eine ergänzende Rücksprache mit
dem für die Direktdarlehen des GESB zuständigen Leiter des Referates Subventionen und Liegenschaftsbewertungen der MA IV (zugleich einer der beiden Geschäftsführer der Sowi Garage Beteiligungs GmbH) ergab, dass die dahingehende
Vorbereitung eines Vertragszusatzes vorgesehen sei.
Im Zuge der neuerlichen Anfrage wurde vom Leiter der MA IV argumentiert, dass
eine schriftliche Vertragsergänzung aufgrund der durch den Fremdvergleich verursachten Besserstellung der Kreditgeber für nicht notwendig erachtet wird.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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