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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.84

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Bei ihrer Prüfung des Grundstücksgeschäftes wurde von der Kontrollabteilung auf eine gewisse „Doppelrolle“ des Immobilienvermittlers hingewiesen:
 Einerseits schien die konkrete Ansprechperson beim Immobilienvermittler (einer GmbH & Co KG) zum Zeitpunkt des Grundstücksankaufes als einer von drei Kommanditisten in dieser GmbH & Co KG sowie
als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auf.
 Andererseits war die konkrete Ansprechperson beim Immobilienvermittler zum Zeitpunkt des Grundstücksankaufes 1/3-Gesellschafter
der Leasingnehmerin (also der Vermietungs GmbH) des Kaufgegenstandes.
Nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung war der Liegenschaftsverkauf für den Immobilienvermittler durch die aufgezeigte Doppelrolle auf
beiden Seiten vorteilhaft. Als 1/3-Gesellschafter der Leasingnehmerin
partizipierte er aufgrund der im Kaufvertrag festgeschriebenen Kaufpreisaufteilung von einem möglichst positiven Kaufpreis. Als Kommanditist der
Vermittlungs-GmbH & Co KG bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Komplementär-GmbH profitierte er zudem vom Vermittlungshonorar
für einen Vermittlungsgegenstand, zu dem er geschäftliche Verbindungen hatte.
Diese von der Kontrollabteilung aufgezeigten geschäftlichen Verflechtungen waren in den ihr bereitgestellten Prüfungsunterlagen nicht dokumentiert. Diesen Umstand erwähnte die Kontrollabteilung aus dem Grund, da
ihrer Einschätzung nach aus diesem Ansatzpunkt heraus womöglich ein
zusätzliches Verhandlungspotential für eine Reduzierung der Kaufnebenkosten in Form des Vermittlungshonorars bestanden hätte.
Die Kontrollabteilung empfahl der IVB für künftige Grundstücksankäufe
unter Beteiligung eines Immobilienmaklers, derartige geschäftliche Verbindungen zu eruieren, zu berücksichtigen und in die Verhandlungen betreffend eine allfällige Vermittlungsprovision miteinzubeziehen. Im Anhörungsverfahren sagte die IVB zu, der ausgesprochenen Empfehlung
(künftig) nachzukommen.
8 Projektfinanzierung durch die Stadt Innsbruck
8.1 Auszahlungssituation
Voranschlagspost im
Außerordentlichen
Haushalt

Die Stadt Innsbruck wickelte ihre Zahlungen für das Regional- und Straßenbahnprojekt im Außerordentlichen Haushalt über die eigens eingerichtete Voranschlagspost (Vp.) 5/875000-775130 – IVB – Kap. Transferzlg.-Regional- und Straßenbahnsystem ab.
Die Kontrollabteilung erwähnte ergänzend, dass es ab dem Haushaltsjahr 2017 infolge der Einführung der neuen Buchhaltungssoftware
„GeOrg“ zu einer Bereinigung bzw. Zusammenfassung von Voranschlagsposten gekommen ist. Seit dem Jahr 2017 erfolgen Zahlungen
betreffend das Regional- und Straßenbahnprojekt an die IVB über die Vp.
5/875000-775010 – IVB – Kapitaltransfers an Unternehmen.

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Zl. KA-13371/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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